Außerordentliche fristlose „Eigen“-Kündigung - Sächsisches LAG vom 16.11.2007, 2 Sa 100/07

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Ein Arbeitnehmer bescheinigte als stellvertretender Schichtmeister Verladung, dass Paletten zurückgegeben worden waren. Er hatte dies erledigt, ohne zu kontrollieren, ob dies tatsächlich geschehen ist. Und das, obwohl im bekannt gewesen war, dass vor Ort „krumme Dinge“ gedreht wurden. Als das herauskam, legte ihm die Vorgesetzten eine Eigenkündigung nahe. Er schrieb vor Ort seine Kündigung und gab sie ab. Dabei waren ihm die rechtlichen Auswirkungen einer Eigenkündigung nicht bekannt gewesen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt war, widerrief er die Kündigung. Dabei berief er sich darauf, dass ihn seine Vorgesetzten unter Druck gesetzt hätten. Sie hätten gesagt, dass er sonst durch die Firma gekündigt werde. Das Arbeitsgericht Bautzen wies seine Klage ab. Daraufhin legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Das sächsische Landesarbeitsgericht wies seine Berufung zurück. Die einseitige Rücknahme einer Eigenkündigung sei nicht mehr möglich. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass das Verhalten des Arbeitgebers nicht als Drohung zu werten sei. Jeder vernünftige Arbeitgeber hätte bei einem derartigen Verhalten eine Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer hätte in einer derartigen Situation das Quittieren der Sendungen verweigern müssen. Der Irrtum des Arbeitnehmers über die Wirksamkeit einer solchen Eigenkündigung sei als ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum anzusehen.


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