Außerordentliche Kündigung wegen Täuschung über Impffähigkeit

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Das BAG hält die Lüge einer Kran­ken­schwes­ter ge­gen­über ihrem Ar­beit­ge­ber, sie sei von einem Arzt für impf­un­fä­hig er­klärt wor­den, für einen er­heb­li­chen Ver­stoß gegen ihre ne­ben­ver­trag­li­chen Pflich­ten. Die­ses Ver­hal­ten recht­fer­ti­ge eine frist­lo­se Kün­di­gung.

Einer Krankenschwester war die Corona-Impfung suspekt – sie suchte deshalb im Internet nach einer Möglichkeit, trotz der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ihren Arbeitsplatz im Krankenhaus auch ohne die mRNA-Spritze zu behalten. Sie erwarb ein von einer (vermeintlichen) Ärztin unterschriebenes Attest, das ihr eine vorläufige Impfunfähigkeit bescheinigte. Ohne Überprüfung durch ein Allergiegutachten könne eine Impfung gegen das Covid-Virus schwerwiegende, wenn nicht sogar tödliche Wirkung haben. Entgegen dieser Bescheinigung hatte allerdings keinerlei Kommunikation zwischen ihr und der angeblich ausstellenden Ärztin stattgefunden. Die Krankenschwester gab dieses Attest bei ihrem Arbeitgeber ab und dieser legte es dem Gesundheitsamt vor.

Es kam, wie es kommen musste: Das Attest wurde als Fälschung erkannt, weil es die ausstellende Ärztin überhaupt nicht gab. Der Arbeitsvertrag wurde außerordentlich fristlos gekündigt. Die Kündigungsschutzklage war in erster Instanz noch erfolgreich, aber das LAG entschied gegen die Krankenschwester. Ihre Revision blieb beim BAG erfolglos.

Das BAG (Urteil vom 14.12.2023 – 2 AZR 55/23) hält – in Übereinstimmung mit dem LAG – die Täuschung über die Impffähigkeit grundsätzlich für nach § 626 Abs. 1BGB geeignet, einen irreparablen Vertrauensbruch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zu begründen. Ob sich die Krankenschwester tatsächlich für impfunfähig hielt oder ob sie sich mit der Vorlage des falschen Attests strafbar gemacht habe, sei hingegen irrelevant. Maßgeblich sei, dass sie den Eindruck erweckt habe, sie sei ärztlich untersucht und für impfuntauglich befunden worden.

Die Erfurter Richterinnen und Richter halten auch eine Abmahnung der Krankenschwester für unnötig. In einer Parallelentscheidung vom selben Tag (Urteil vom 14.12.2023 – 2 AZR 66/23) führten sie hierzu aus: Eine aktive – wenn auch nur versuchte – Täuschung über eine ärztlich festgestellte Impfunfähigkeit sei grundsätzlich schwerwiegend genug, um die Abmahnung entbehrlich zu machen. Ein Arbeitgeber müsse eine solche Pflichtverletzung auch einmalig nicht hinnehmen.

zu BAG, Urteil vom 14.12.2023 - 2 AZR 55/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 19. Jan 2024.


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