Ausspruch einer fristlosen Kündigung – wann ist sie wirksam?

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Liegt eine fristlose Kündigung vor, heißt das noch nicht, dass diese auch tatsächlich wirksam ist. Möglicherweise leidet sie bereits an einem offensichtlichen Mangel oder aber es liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor.

Um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vorab einschätzen zu können, sollten folgende Punkte einer genaueren Betrachtung unterzogen werden:

1. Schriftform

Eine Kündigung bedarf immer der Schriftform und muss von einer kündigungsberechtigten Person eigenhändig unterzeichnet sein. Kündigt eine andere Person als der Arbeitgeber, muss die Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen worden sein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die andere Person die Kündigung aussprechen darf.

2. Vorliegen eines wichtigen Grundes

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Anlass der Kündigung so schwerwiegend ist, dass dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen nicht mehr zumutbar ist.

Dies ist in der Regel nur der Fall bei einem so schwerwiegenden Pflichtenverstoß, sodass andere mildere Mittel nicht mehr in Frage kommen. Die sofortige Vertragsbeendigung muss verhältnismäßig sein. Eine „Reparatur“ des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft durch ein milderes Mittel muss demnach ausgeschlossen sein. Der Pflichtverstoß muss zudem rechtswidrig sein, d. h., es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Ferner muss er schuldhaft sein, d. h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein.

Ferner muss eine Interessenabwägung erfolgen, d. h. bei Gegenüberstellung des Interesses des Kündigenden an einer sofortigen Vertragsbeendigung und des Interesses des anderen an der Einhaltung der Kündigungsfristen muss das Interesse des Kündigenden an einer sofortigen Beendigung überwiegen.

3. Frist

Wichtig ist, dass die Kündigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen erklärt werden muss. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Kündigende vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Ist die Frist abgelaufen, so ist der Verstoß wohl nicht so schwerwiegend gewesen, als dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.

Fazit: Es muss zunächst ein Grund vorliegen, der generell geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ferner muss dann jedoch geprüft werden, ob auch bei Betrachtung der Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung noch gerechtfertigt ist oder ob in Zusammenschau der Umstände die Einhaltung der ordentlichen Kündigung zumutbar gewesen wäre.

Nichtsdestotrotz muss die 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung beachtet werden. Der Arbeitnehmer hat ab Erhalt der Kündigung 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Vor Ablauf dieser Frist ist die Wirksamkeit der Kündigung demnach in der Schwebe.

Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage und nimmt er die außerordentliche, fristlose Kündigung hin, ohne sich dagegen zu wehren, wird die Agentur für Arbeit in aller Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen, da der Arbeitnehmer „durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben“ und „dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt“ hat (§ 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)).


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