Austrittsberatung – Ausscheiden aus der Arztpraxis oder Klinik?

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1. Fall: Angestellter Arzt, Beleg- oder Honorararzt

Die Gründe für den Austritt eines Arztes aus der Praxis oder Klinik sind vielfältig. Der angestellte Arzt beendet regelmäßig durch einfache Kündigungserklärung den abgeschlossenen Arbeits-, Belegarzt- oder Honorararztvertrag. Seltener sind die Fälle, in denen die Praxis oder Klinik dem Arzt kündigt. Neben der Wirksamkeit der Kündigung und des richtigen Kündigungszeitpunkts stellen sich vor allem die Rechtsfragen nach der Abfindungshöhe, weniger nach dem Wettbewerbsverbot des ausscheidenden Arztes. Im Streit urteilte das zuständige Gericht, dass in diesem Zusammenhang auf den Abschluss einer einvernehmlichen (außergerichtlichen) Abfindungsvereinbarung hinzuweisen ist.

Gerne berate ich Sie zu den Rechtsfragen nach Beendigung des Arbeitsvertrags, insbesondere zur Berechnung der konkreten Abfindungshöhe und zur Formulierung einer Abfindungsvereinbarung.

2. Fall: Ärztekooperation, insbesondere Berufsausübungsgemeinschaft

Der Gesellschafterstreit in der Ärztekooperation über den einzelnen Arztaustritt ist außergerichtlich regelmäßig durch eine umfassende Ausscheidensvereinbarung und einen Anteilskaufvertrag mit einem Dritten zu lösen. Da die fortbestehende Gesellschaft (z. B. die Berufsausübungsgemeinschaft, früher Gemeinschaftspraxis) nach Ausscheiden des Arztes Konkurrenz in unmittelbarer Nähe fürchtet, ist regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Steht dieses in Streit, knüpft die ständige Rechtsprechung an die rechtliche Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots räumliche, zeitliche und gegenständliche Voraussetzungen. Auch ist bei Austritt die Berechnung des richtigen Abfindungsguthabens zu ermitteln, dass sich aus einem materiellen und immateriellen Gesellschaftsanteilswert ergibt. Dies setzt neben der umfassenden Rechtskenntnis des Gesellschaftsvertrags zudem Bilanz- und Bilanzierungskenntnisse voraus, da oftmals der Austritt bzw. die Auflösung die steuerrechtliche Bilanzierung notwendig macht. So setzt eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsklausel immer häufiger das DCF-Verfahren (Discounted Cashflow-Verfahren) als ertragswertorientiertes Verfahren zur Ermittlung des Praxiswerts fest. Das komplizierte Zahlenwerk muss auch vom beratenden Rechtsanwalt nachvollzogen und erklärt werden können, Zahlengespür ist zwingend, der Verweis auf den Steuerberater ungenügend. Im Zweifel entscheidet das zuständige Landgericht bzw. das Schiedsgericht (bei Schiedsklausel) nach entsprechendem Vortrag durch Urteil bzw. Schiedsspruch.

Gerne berate ich Sie zu den Rechtsfragen bzgl. des ärztlichen Gesellschaftsvertrags, den Formulierungen der Ausscheidensvereinbarung, dem zulässigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, dem Anteilskaufvertrag und der konkreten, richtigen Berechnung der gesellschaftsrechtlichen Abfindung.

Ich weise darauf hin, dass die erteilten Informationen unverbindlich sind und sich die Rechtslage ändern kann. Eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall ist stets notwendig.

Oliver Wicher

Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht



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