Auswandern nach Italien und die erbrechtlichen Folgen

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Wer träumt nicht, – in der Pension – in ein Land wie Italien zu ziehen, in dem das Gemüse im eigenen Garten bis November geerntet werden und man noch die warme Sonne bis in den Winter genießen kann? Auswandern, sich ein Haus oder Bed & Breakfast kaufen, etwa um noch ein (Neben)einkommen zu haben, warum nicht?

Doch sollte man die erbrechtlichen Folgen bedenken, welche durchaus schon zu Lebzeiten geregelt werden können und einer Auswanderung nicht im Wege stehen. Ich versuche hier, wesentliche mir immer wieder gestellte Fragen kurz zu beantworten:

Welches Recht ist im Todesfall anwendbar?

Bei deutschen, österreichischen oder italienischen Staatsbürgern richtete sich das Erbrecht bis 16.8.2015 nach der Staatsbürgerschaft. Dies änderte sich mit der EUErbVO. Für am und nach dem 17.8.2015 Verstorbene ist grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen anwendbar.

Was bedeutet Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes ?

Unter gewöhnlichem Aufenthalt wird der Ort verstanden, an dem sich das Zentrum des Lebensinteresses des Verstorbenen befand. Wenn dieser also z.B. von Berlin nach Aquileia zog und sich dort ein Bed & Breakfast kaufte und dieses aktiv betrieb, wird wohl Italien als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen sein. Wenn dieser sich jedoch eine Wohnung oder Haus z.B. in der Toskana kaufte und zwischen etwa Hamburg und der Toskana pendelte, kann die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes schwierig werden. Bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in einem Land wird in der Regel das Land, indem sich der Verstorbene länger aufhielt, als das des gewöhnlichen Aufenthaltes angesehen, das wird jedoch im Einzelfall genau zu prüfen sein.

Was kann ich machen, wenn ich das Recht meiner Staatsbürgerschaft – wie bisher – und nicht des gewöhnlichen Aufenthaltes angewendet haben will ?

Art. 22 EUErbVO lässt für das Nachlassverfahren die Wahl des Rechtes der eigenen Staatsbürgerschaft zu. Diese muss allerdings ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. In einem solchen Fall können die Erben auch die Zuständigkeit der Gerichte im Staat der Rechtswahl wählen. Dies kann von Vorteil sein – so wird beispielsweise in Österreich die Verlassenschaft von Amts wegen in einem eigenen Verfahren bei Gericht abgehandelt und man erwirbt das Eigentum an den Gegenständen erst mit Gerichtsbeschluss, der sogen. Einantwortungsurkunde. Italien kennt ein derartiges Verfahren nicht, was eine gewisse Unsicherheit dahingehend bedeuten kann, dass die vererbten Güter auch wirklich demjenigen zukommen, dem sie testamentarisch vermacht sind.

Welches Recht ist günstiger – das der eigenen Staatsbürgerschaft oder das italienische Erbrecht?

Welches Recht günstiger ist, kann lediglich für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden auf Basis dessen, was der Erblasser will. Die Regelungen sind z.B. im Pflichtteilsrecht unterschiedlich: So ist beispielsweise der Pflichtteil in Deutschland bzw. Österreich ein schuldrechtlicher Anspruch, in Italien hat der Pflichtteilberechtigte tatsächlich Erbenstellung.

Hat die Rechtswahl auch steuerrechtliche Auswirkungen?

Nein, steuerrechtlich hat die Erbrechtsverordnung keine Auswirkungen, was vor allem für die Vererbung von Immobilien von Bedeutung ist. Die evtl. anfallende Erbschaftssteuer (jedenfalls aber die Steuer der Abwicklung der Eigentumseintragung) sind in dem Staat zu begleichen, indem die Immobilie gelegen ist. Ich kann also nicht als österr. Staatsbürgerin mein Haus in Italien nach österr. Recht an meine beste Freundin in Wien vermachen mit der Hoffnung diese bezahle auch keine Erbschaftssteuer; die diesbezügliche anfallende Erbschaftssteuer, die für diese Parentel vorgesehen ist, ist sehr wohl in Italien zu begleichen.

Foto(s): Walter Ulrike Christine

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