Autofinanzierung und/oder Immobilien-Finanzierung widerrufen?

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Der Widerruf kann, so er gesetzlich ermöglicht ist, Zinsvorteile zu Gunsten des Darlehensnehmers (sowohl für die Vergangenheit) als auch für die Zukunft bringen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie sonst für den Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung vertraglich bzw. gesetzlich nicht geschuldet.

Wurde bereits im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages bezahlt, kann die Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.

Verwirken tut hierbei grundsätzlich erstmal nichts, wie u.a. vom LG Hamburg im Urteil vom 04.07.2013, 328 O 441/12 oder des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2014, 13 U 71/13 festgestellt. Auch wenn lange bezahlt und zurückbezahlt wurde.

Dies alles nur, wenn der Widerruf aber tatsächlich ermöglicht ist. In vielen neuen Verträgen ist es nicht so einfach. In Verträgen der Jahre 2002-2009 bzw. 2010 kann sich eine nähere Überprüfung wirklich lohnen. Seit 1.11.2002 ist eine (richtige) Widerrufsbelehrung zwingend gesetzlich vorgesehen (§ 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB).

Wir berichten im vorliegenden Fall über die Chancen oder Risiken der Ausübung des Widerrufsrechtes und weisen auf u.E. notwendige Informationen hin, die Grundlage für eine Entscheidung sein können eine versierte Anwaltskanzlei mit Ihrer rechtlichen Interessenvertretung zu beauftragen.

1.) Ausgangslage: Ist Ihr Vertrag überhaupt widerrufbar?

Gegenstand einer Erstberatung – entgegen einem Kostenanfall i.H.v. maximal 226,10 € – ist die Prüfung, ob die 2-wöchige Widerrufsfrist Ihres Vertrages ggf. noch nicht abgelaufen ist. Wir weisen bei aus unserer Sicht guten Erfolgsaussichten darauf hin, Versuche zu unternehmen, das Vertragsverhältnis durch Widerruf zu beenden. Hier das A-Z der Widerrufsvoraussetzungen im Fall einer Auto-Finanzierung:

  • Verbraucherdarlehen:

Grundsätzlich ist jedes Vertragsverhältnis für einen Verbraucher widerrufbar, soweit eine Widerrufsfrist gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist bei Kreditverträgen bzw. Darlehensverträgen, die sie privat abgeschlossen haben immer der Fall.

Verbraucher sind Sie, wenn Sie das Darlehen nicht für Ihr Unternehmen aufgenommen haben. Seien Sie nun Gewerbetreibender oder selbständig tätig (vgl. § 13 BGB) Das Darlehen bzw. der Kredit muss ausschließlich für private Zwecke genutzt werden. Dann ist ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss möglich (§§ 495, 355 BGB).

Verbraucherdarlehen, oder Verbraucherkreditverträge egal ob diese für eine einer Baufinanzierung, zur Finanzierung eines Immobilienkaufes, als Konsumentenkredit für die Anschaffung von Konsumgütern, z.B. als Autofinanzierung, oder die Finanzierung einer Reise, eines Kühlschrankes oder Fernsehers abgeschlossen wurden, können grundsätzlich widerrufen werden. Ist die Widerrufsbelehrung falsch und genügt sie nicht den gesetzlichen Anforderungen bleibt das Darlehen – auch über lange Jahre – widerrufbar.

  • Darlehen für PKW- / Autofinanzierung:

Soweit Sie also einen Kredit für gewerblich genutzte PKW aufgenommen haben, liegt im Zweifel kein Verbraucherdarlehen vor. Sollten Sie den PKW allerdings mehr als zu 50 % privat nutzen, liegt jedenfalls kein steuerrechtlich zwingendes Sonderbetriebsvermögen vor.

Damit kann man u.E. wiederum die Regelungen für das Verbraucherdarlehen auch für einen Pkw anwenden, der teilweise betrieblich genutzt wird.

Allerdings wird im Fall einer ggf. gerichtlichen Auseinandersetzung sicherlich der Einwand der finanzierenden Bank zu erwarten sein, soweit dieser bei Abschluss des Darlehens die betriebliche Nutzung bekannt war.

  • Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung:

Nächste Voraussetzung für den Widerruf: Der Verbraucher ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses deshalb ordnungsgemäß durch seine Bank über das Bestehen seines Widerrufsrechtes aufzuklären und zwar so, dass er es versteht sein Widerrufsrecht auszuüben.

Es muss klar sein, wann die Frist zu laufen beginnt und wann sie endet, ferner wohin und in welcher Form der Widerruf zu richten ist. Verbraucherschutzzentralen veröffentlichen mehrfach die Ergebnisse erster Untersuchungen und verweisen an kompetente Anwälte.

Wird z.B.: in der Widerrufsbelehrung Schriftform verlangt, haben Sie eine Steilvorlage für Ihren Widerruf, da dies das Gesetz nicht vorsieht. Um was es da alles gehen kann, klären wir im Rahmen einer Erstberatung: Kosten maximal 226,10 €. Gleichzeitig prüfen wir, ob ggf. Ihre Rechtschutzversicherung deckt und machen uns Gedanken darüber ob die Vorteile eines Widerrufs im Verhältnis zu den Nachteilen stehen.

Wenn nicht gerade ausnahmsweise ein KfW-Darlehen, bei welchen in Zweifelsfällen ggf. auch nicht über ein Widerrufsrecht zu unterrichten ist, oder ein Darlehen vorliegt, welches bereits in der Niedrigzinsphase abgeschlossen ist, kann der Darlehensnehmer mit positiven Zinsdifferenzen zu seinen Gunsten und mit der Herausgabe von Nutzungen rechnen.

Die Bank bekommt den Kredit zurück und der Kunde muss marktübliche Zinsen zahlen. Umgekehrt muss die Bank bis zum Widerruf geleistete Zinszahlungen erstatten und herausgeben, was sie mit diesem Geld erwirtschaftet.

Es sei aus der wohl aktuellsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15) wie folgt ab RdNr. 7 zitiert:

Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet.

Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

2.) Gerichtliche Ausgangslage, Erfolgsaussichten, Zulässigkeiten:

Die Rechtsprüfung vor Gericht: Eigentlich relativ simpel: Wurde die gesetzliche Vorlage verwandt? (es gibt unzählige, muss man halt zu recherchieren wissen) – So nein, Pech für die Bank, denn nach der einschlägigen Rechtsprechung muss die eigene Widerrufserklärung dann mindestens so gut sein wie die gesetzliche Mustervorlage. Hier kommt dann das richterliche Ermessen ins Spiel, was das Risiko des Unterliegens für den Mandanten kennzeichnet. Wurde von der Bank aus Sicht des Richters Mist gebaut, kann man widerrufen. So nicht, hat man Pech gehabt. Einschlägige Entscheidungen sind vielfältig. Wo es sich lohnt, können ggf. nur tatsächlich fachlich versierte und praxiserfahrene Rechtsanwälte beurteilen.

Ach ja: Sie sollten sich u.E. nur an Anwälte wenden, die in der Lage sind Referenz- Zinssatzberechnungen zu erstellen. Dies, weil so manche Gerichte, wie auch z.B. das LG München I dazu neigen ggf. die Zulässigkeit einer Feststellungsklage (dass das Darlehensverhältnis durch Widerruf nicht mehr existiert) für unzulässig erachten. Damit besteht die Gefahr der Klageabweisung aus Zulässigkeitsgründen).

Kontakt erwünscht? Kontaktieren Sie uns gerne via Mail über anwalt.de oder die info@kanzlei-haas.de. Gerne können Sie auch das über unsere Kanzlei-Homepage unter Bankrecht eingerichtete Kontaktformular verwenden. Das finden Sie hier: http://www.kanzlei-haas.de/bankrecht-kapitalmarktrecht.html

Beachten Sie bitte: der Erstkontakt ist kostenfrei.

Bestehen aus unserer Sicht eher geringere Erfolgsaussichten, sagen wir dies. Im Zweifel möchten wir nämlich nicht, dass Sie durch die Beauftragung unserer Kanzlei gutes Geld dem Schlechten hinterherwerfen.

MJH Rechtsanwälte meint: Endlich mal ein Produkt das ein Rechtsanwalt nicht nur als Krisen-Lösung für Darlehensnehmer anbieten kann sondern als Gestaltungsmittel. Sicher, die Banken schreien laut dass angeblich die Kreditnehmer sich vertragsuntreu verhalten. Alleine die Banken stets das gesetzlich mögliche freilich in Ihren Vertragsgestaltungen herausholen. Also kein schlechtes Gewissen. Lassen Sie prüfen und realisieren Sie Vorteile.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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