Autokauf: Unzulässige Einschränkung der Gewährleistung

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Aufgrund aktuell mehrerer Fälle mit diesem Thema möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass eine Beschränkung der Gewährleistung nur in einigen wenigen Konstellationen möglich ist, hier die wichtigsten:

1. Wenn der Käufer ein Unternehmer ist, kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Beim Neuwagenkauf allerdings nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Soweit der Verkäufer kein Unternehmer ist (Privatverkauf), kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, beim Neuwagenkauf allerdings nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und auch beim Gebrauchtwagenverkauf ist nicht jede Gewährleistungsausschlussklausel wirksam. 

3. Ist der Käufer ein Verbraucher und der Verkäufer ein Unternehmer (Autohändler), darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Lediglich in zeitlicher Hinsicht kann die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen auf 1 Jahr begrenzt werden. Sonstige Beschränkungen der Gewährleistung, zum Beispiel auf bestimmte Teile des Fahrzeugs, sind unzulässig. 

Wenn Sie als Verbraucher also einen Gebrauchtwagen beim Händler erwerben und dieser Ihnen eine Ausschlussklausel vorlegt, mit der die Gewährleistung beispielsweise nur auf Getriebe und Motor beschränkt werden soll, so ist dies im Streitfall unwirksam. 

Davon zu unterscheiden ist aber die sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung. Das heißt, wenn der Händler im Kaufvertrag darauf hinweist, dass ein bestimmtes Teil defekt sei, dann kann nicht im Rahmen der Gewährleistung die Reparatur dieses Teils beansprucht werden.

Ebenfalls zu unterscheiden davon ist die Beschränkung einer Garantie. Hierfür gelten andere Vorgaben.


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