Autokauf: Achten Sie auf Ihren Vertragspartner

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Gebrauchtwagenhändlern ist die gesetzliche Gewährleistung häufig ein Dorn im Auge. Schließlich müssen sie für den vertragsgemäßen Zustand eines Fahrzeugs verschuldensunabhängig einstehen. Daher suchen einige Händler immer wieder nach Möglichkeiten, dieser Haftung zu entgehen und die Gewährleistung auszuschließen. 

Da ein kompletter Ausschluss der Gewährleistung eines Händlers gegenüber einem Verbraucher nicht möglich ist, wird auf andere Methoden zurückgegriffen. Zum Beispiel den Austausch der Person des Verkäufers. Wird als Verkäufer nämlich nicht mehr der Händler selbst, sondern eine Privatperson eingesetzt, ist der Händler grundsätzlich auch nicht in der Pflicht, Gewährleistung zu übernehmen. 

Wie wir in unserer Kanzleipraxis mehrfach erlebt haben, sind Käufer im Nachhinein durchaus überrascht, gar nicht von dem Autohaus gekauft zu haben, auf dessen Hof das Fahrzeug stand und mit dem man im Vorfeld über das Fahrzeug verhandelt hat. Der Autohändler war im Kaufvertrag nur noch als Vermittler aufgeführt und Verkäufer eine Person aus dem Ausland.

Es ist daher wichtig, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages darauf zu achten, dass wirklich der Autohändler als Verkäufer im Kaufvertrag steht. 

Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen und haben Sie einen Kaufvertrag, in dem ein anderer Verkäufer als der Händler eingetragen ist, besteht unter Umständen noch die Möglichkeit, aus eventuell vorliegender Korrespondenz vor Abschluss des Kaufvertrages oder durch Würdigung anderer Begleitumstände, einen Anspruch gegen den Händler zu erlangen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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