Autokaufrecht

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Der Kauft eines Fahrzeugs (neu oder gebraucht) ist ein immer wiederkehrendes Streitthema. 

Hierbei geht es vor allem um Mängel am Fahrzeug, was zur Inanspruchnahme des Verkäufers durch den Käufer aufgrund der bestehenden Gewährleistungsrechte führt. 

Beispielhaft hierfür, ist das nachstehende Urteil durch das OLG Oldenburg, das ich Ihnen darstellen möchte.

Das OLG Oldenburg hat einen Vertragshändler zur Rücknahme eines Pkw und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 Euro wegen eines fehlenden Aschenbechers verpflichtet.

Sachverhalt:

Die Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für 135.000 Euro beim Händler bestellt. In der Folge wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Es wurde festgestellt, dass der Wagen nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte jedoch über den beschriebenen Aschenbecher. Die Kundin ist der Ansicht, dass der Aschenbecher beim Kauf vereinbart war. 

Da das LG Osnabrück die Klage abgewiesen hatte, wurde Berufung eingelegt. Diese hatte vor dem OLG Oldenburg Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stand nach der Zeugeneinvernahme fest, dass zwischen den Parteien kaufvertraglich vereinbart wurde, dass die Lieferung ein Fahrzeug mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher beinhaltet. 

Nicht durchzudringen vermochte der Einwand, dass es sich hierbei nur um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt, die somit außer vor bleiben kann. Die Kundin hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für ihn der Aschenbecher sehr wichtig sei. Es sei aus diesem Grund unerlässlich, dass dieses Fahrzeug ebenfalls, wie der Vorgänger, über einen Aschenbecher verfüge. 

Ein weiterer Einwand, der durch die Händlerin geltend gemacht wurde, ist der, dass das Fehlen des Aschenbechers lediglich eine Bagatelle darstellt. Dies wurde damit begründet, dass es sich nur um eine geringfügige Einschränkung des Rauchkomforts handele, wenn die Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole sitzt. Das erkennende Gericht folgte dem Argument nicht, sondern ging davon aus, dass bei Dunkelheit und ohne Beleuchtung des Aschenbechers nicht geraucht werden könne. Vielmehr würde dadurch das Fahrzeug verschmutzt. Ferner kann die Zigarette während der Fahrt nicht abgelegt werden. Zudem wies man auf den Umstand hin, dass der Getränkehalter nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, wenn die Händlerin dort einen Aschenbecher anbringen würde.

Die Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden und geschuldeten Aschenbecher war nicht möglich, sodass nur noch der Rücktritt erklärt werden konnte. Der Vertrag musste rückabgewickelt werden. Hierauf waren die gefahrenen Kilometer anzurechnen, sodass der Kaufpreis demgemäß gemindert wurde.

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Aktenzeichen: 13 U 73/14


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