Autokaufvertrag: Beweislastumkehr

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Viele Autokäufer haben schon innerhalb der ersten 6 Monate feststellen müssen, dass der Kauf eines gebrauchten oder neuen Fahrzeuges nicht den beim Kauf gemachten Vorstellungen entspricht.

Es sind die verschiedensten Sachmängel denkbar: Der Motor läuft nicht rund, das Schaltgetriebe funktioniert nicht, die Klimafunktion fällt aus und dergleichen mehr.

Speziell wenn es um technische Probleme geht, die auf den ersten Blick nicht erklärbar oder nachvollziehbar sind, lehnen sich oftmals die Kraftfahrzeughändler zurück und verweisen darauf, dass das Fahrzeug beim Kauf ja vollständig in Ordnung gewesen sei. Der jetzt aufgetretene Sachmangel müsse auf einen Fehler bei der Bedienung des Fahrzeuges durch den Käufer zurückzuführen sein, so der Autoverkäufer.

Wenn der Käufer das Gegenteil nicht nachweisen kann, bleibt er auf dem Mangel des Fahrzeuges sitzen oder muss ihn auf eigene Kosten beseitigen lassen. Hier steht dem Käufer ab sofort eine für ihn positive Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 12. Oktober 2016 (Az. VIII ZR 103/15) zur Seite. Dort wurde geurteilt, falls innerhalb von 6 Monaten nach Inbesitznahme des Fahrzeuges ein Schaden auftritt, so wird vermutet, dass dieser Schaden des Kraftfahrzeuges bereits von Anfang an vorhanden gewesen ist. Es muss also nunmehr der Verkäufer des Fahrzeuges, also der Kraftfahrzeughändler, beweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an seinen Käufer noch kein Mangel vorgelegen hatte. Vielmehr der Mangel des Fahrzeuges auf einen Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen ist.

Es handelt sich hier um eine sogenannte Beweislastumkehr zugunsten des Käufers, zurückzuführen auf eine Verbraucherschutzrichtlinie des europäischen Parlamentes.

Diese rechtlichen Grundsätze sind meiner Meinung nach auch auf andere bewegliche Sachen, gleich welcher Art zu übertragen, sei es ein Wohnwagen- oder Bootskauf, Motorrad- oder Fahrradkauf oder auch beispielsweise auf elektronische Geräte wie PCs, Tablets und Smartphones und dergleichen mehr.

Bitte beachten Sie, dass im Grunde jeder Rechtsfall anders gelagert ist und nur eine intensive Beratung Ihres speziellen Falles zu einer verbindlichen Auskunft führen kann.

Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.

RA Dr. Harald Franke, Stuttgart


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