Autokredit widerrufen und Fahrzeug zurück! Widerrufsjoker sticht!

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Besitzer kreditfinanzierter Fahrzeuge aufgepasst!

Widerrufsjoker sticht – Fahrzeug zurück an Autobank!

Das Landgericht Ellwangen hat entschieden: Besitzer kreditfinanzierter Fahrzeuge können ihr Fahrzeug in vielen Fällen an die Autobank zurückgeben (LG Ellwangen, Urt. v. 25.01.2018, 4 O 232/17).

Die Autobank hat in dem dort entschiedenen Fall keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und der vertragsgemäßen Tilgung gegenüber dem Fahrzeugbesitzer. Denn der Darlehensnehmer/Autobesitzer hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam widerrufen können.

Konkret hatte die Autobank den Darlehensnehmer nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht hingewiesen. Hiermit wurde einer Pflichtangabe nicht Genüge getan. Dabei wurde vergessen, den Darlehensnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB hinzuweisen. Hierbei handelt es sich um Auffassung des Gerichts um eine Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a. F.

Gleichzeitig erteilte das Landgericht Ellwangen der Auffassung der Beklagten, das Widerrufsrecht sei verwirkt, eine Absage. Die Weiterzahlung der Darlehensraten und Weiternutzung des Fahrzeugs auch nach dem erklärten Widerruf genügte dem Landgericht nicht, um auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts zu erkennen.

Dem Kläger wurde gleichfalls ein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Anzahlung auf das Fahrzeug zugestanden.

Dies zeigt: In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, sich ohne den umständlichen Weg von Gewährleistungsklagen und solcher wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung von seinem Dieselfahrzeug vorzeitig zu trennen. Der Weg über den Widerrufsjoker steht dabei auch den Besitzern von Benzinern zur Verfügung.

MPH Legal Services. Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen gegenüber den Autobanken bundesweit. 



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