Autorennen/ Straßenrennen - verbotenes Autorennen: Strafbarkeit? Strafe?
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Inhaltsverzeichnis
- Welche Strafbarkeit kommt in Betracht?
- § 315d Abs. 5 StGB – Tod eines Menschen oder schwere Verletzungen
- Autorennen: keine Ordnungswidrigkeiten!
- Wie machen Sie sich nach § 315d Abs. 1 StGB strafbar?
- § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB – Ausrichter eines Rennens
- § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB
- § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
- Flucht vor Polizei? Strafbar nach § 315d StGB?
- Wann eine Flucht doch strafbar sein kann...
- Durch ein Autorennen stirbt jemand: Was droht ihnen?
- Vorsatz erforderlich! § 315d Abs. 1 StGB
- Fahrlässigkeit reicht aus! § 315d Abs. 4 StGB
- Welche weitere Konsequenzen drohen?
- Illegales Autorennen: Übernimmt die Versicherung den Schaden?
- Rechtsanwalt kontaktieren!
- Vorladung von der Polizei?
- Termin absagen!
- Schweigen Sie!
- Keine Nachteile!
- Anwalt suchen!
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.
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Welche Strafbarkeit kommt in Betracht?
Wenn Sie ein illegales Autorennen ausrichten, daran teilnehmen oder selbst durchführen drohen Ihnen schwere strafrechtliche Konsequenzen. Als Strafbarkeit kommt § 315 d StGB – Verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Betracht.
§ 315 d Abs. 1 StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen
In § 315 d Abs. 1 StGB heißt es:
„Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
§ 315d Abs. 2 StGB - Gefährdung von Menschen oder Sachen
Wenn Sie in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden, so droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 315d Abs. 5 StGB – Tod eines Menschen oder schwere Verletzungen
Wenn Sie im Falle des § 315 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB, § 315 Abs. 2 StGB den Tod der eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursachen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Autorennen: keine Ordnungswidrigkeiten!
Eine wichtige Bemerkung am Rande: Bei den illegalen Autorennen handelt es sich nicht um „bloße“ Ordnungswidrigkeiten, wie etwa ein einfacher Rolichtverstoß, zu schnelles Fahren oder aber ein Handyverstoß am Steuer. Im Gegenteil: Mit § 315d StGB besteht jetzt eine Vorschrift die illegale Autorennen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestrafen.
Wie machen Sie sich nach § 315d Abs. 1 StGB strafbar?
§ 315d Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen 3 verschiedenen Handlungen:
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB – Ausrichter eines Rennens
Hiernach muss derjenige im Straßenverkehr an der Organisation oder Durchführung eines illegalen Autorennens beteiligt sein. Nach dem Bundesgerichtshof liegt eine solche Durchführung oder Organisation immer dann vor, wenn es sich bei dem Straßenrennen um einen Wettbewerb zwischen mindestens zwei Fahrern (Fahrzeugführern) handelt, bei dem zumindest auch darum geht, eine erhebliche Geschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug im Vergleich zu einem anderen Teilnehmer zu erreichen. Wichtig: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass eine ausdrückliche vorherige Absprache stattgefunden hat. Stattdessen reicht ein schlüssiges (konkludentes) Verhalten aus, dh. Sie sind mit der Durchführung einverstanden und zeigen das auch durch Ihr Verhalten.
Was heißt Ausrichter? Als Ausrichter eines Autorennens gilt die Person, die als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranstalter das Straßenrennen vorbereitet, organisiert und eigenverantwortlich umsetzt. Das Durchführen bezieht sich hingegen auf die eigenständige Umsetzung des von einem Ausrichter ausgearbeiteten Plans vor Ort.
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB
Nach § 315d Abs. Nr. 2 StGB müssen Sie an einem illegalen Autorennen teilnehmen. Sie müssen also „mitmachen“.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
§ 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass Sie Ihr Auto durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt haben, um eine extrem hohe Geschwindigkeit („höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen.
Wichtig: Eine nicht angepasste Geschwindigkeit liegt dann vor, wenn der Täter die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung der Verkehrssituation nicht anpasst (zB. unübersichtliche Straße, Straßenschäden oder Wetterbedingungen durch Regen, Nebel, Schnee etc.). Des Weiteren muss er ein besonders schwerwiegendes und gefährliches Verhalten zeigen, das gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Hierbei handelt es sich um die Fälle des sog. „Alleirasens“, dh. der Täter führt ein illegales Straßenrennen gegen sich selbst durch.
Flucht vor Polizei? Strafbar nach § 315d StGB?
Wenn Sie versuchen, sich vor der Polizei durch rücksichtsloses und verkehrsrechtswidriges Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit zu entziehen und dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, kann auch eine Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen.
Aber: Eine Flucht vor der Polizei ist nicht immer ein sog. „Alleinrennen“ und somit strafbar nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hierzu hat sich auch schon der Bundesgerichtshof geäußert.
Wann eine Flucht doch strafbar sein kann...
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss einige Kriterien aufgestellt, wann eine Flucht vor der Polizei doch nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein kann.
Folgende Voraussetungen müssen vorliegen:
- Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (nicht ausreichend sind etwa 20km/h zu schnell)
- grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung. Beispiel: Sie fahren über rote Ampeln oder wechseln riskant die Fahrspuren und gefährden andere Verkehrsteilnehmer oder aber Sie begehen riskante Bremsmanöver oder verursachen sog. „Beinnahekollisonen“
- Absicht (Vorsatz!) des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erzielen, um so vor der Polizei zu fliehen. Dabei ist es irrelevant, ob dem Täter tatsächlich die Flucht gelingt.
Den Beschluss des BGH vom 29.04.2021, Az 4 StT 165/20 können Sie hier abrufen.

Durch ein Autorennen stirbt jemand: Was droht ihnen?
Wenn durch ein illegales Autorennen jemand stirbt, so droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren! Dies ergibt sich aus § 315d Abs. 5 StGB. Juristen sprechen hierbei von seiner sog. „Erfolgsqualifikation“. Eine „Erfolgsqualifikation“ erkennen Sie an den Begriffen „verursacht der Täter dadurch“.
Wichtig ist hierbei, dass Sie keinen Vorsatz haben müssen zur Tötung eines anderen Menschen. Es reicht aus, wenn Sie durch ihre vorsätzliche Handlung des illegalen Autorennens nur durch Leichtfertigkeit den Tod (Fahrlässigkeit § 18 StGB) eines anderen Menschen verursachen! Eine tiefgründigere Auseinandersetzung zu dieser Problematik würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen.
Merken Sie sich bitte folgendes: Wenn Sie durch ein illegales Autorennen einen Menschen töten oder schwer an seiner Gesundheit schädigen oder eine große Zahl von Menschen an ihrer Gesundheit schädigen, so droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren! Unter besonderen Umständen kann Ihnen sogar eine Verurteilung wegen Mordes drohen und somit eine lebenslange Freiheitsstrafe. Beispielhaft ist hier der Fall der Kudamm-Raser aus Berlin. Lesen Sie hierzu in aller Kürze die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.06.2020, Az. 4 StR 482/2020 als Pressemitteilung.
Vorsatz erforderlich! § 315d Abs. 1 StGB
Für eine Verurteilung nach § 315d Abs. 1 StGB müssen Sie vorsätzlich gehandelt haben. Juristisch bedeutet Vorsatz, dass Sie mit „Wissen“ und Wollen“ die Tat verwirklicht haben. Es reicht aber auch aus, wenn Sie das illegale Autorennen nach § 315d Abs. 1 StGB nicht mit „Wissen“ und „Wollen“ begangen haben, sondern die Handlungen nach § 315d Abs. 1 StGB Nr. 1 – Nr. 3 StGB „billigend in Kauf genommen haben“ (sog. Eventualvorsatz).
Fahrlässigkeit reicht aus! § 315d Abs. 4 StGB
Wichtig zu wissen ist, dass auch eine Fahrlässigkeit ausreicht, um sich strabar zu machen. Wenn Sie die Gefahr fahrlässig verursachen, dh. Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeuten Wert „fahrlässig“ gefährden, so droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Welche weitere Konsequenzen drohen?
Neben den bereits beschriebenen strafrechtlichen Konsequenzen drohen Ihnen weitere „Nebenstrafen“. In Betracht kommen:
- Fahrverbot: 1 Monat bis zu 6 Monaten
- Entziehung der Fahrerlaubnis: 6 Monate bis 5 Jahre Sperrfrist! In schweren Fällen ist die Entziehung auch lebenslang möglich.
- Beschlagnahme und Einziehung des Autos: Das Auto kann unmittelbar nach der Tat beschlagnahmt und anschließend eingezogen werden. Einziehung bedeutet, Enteignung und Übergang des Eigentums auf den Staat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Auto um das Eigentum des Täters handelt!
Entscheidend ist hier aber der jeweilige Einzelfall! Dabei spielt es beispielsweise eine erhebliche Rolle, ob es zu einem Unfall kam, ob Menschen verletzt worden sind oder aber auch einschlägige Vorstrafen sowie Eintragungen im Verkehrsregister durch Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Wichtig: Es drohen Ihnen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, wenn Sie bei einem illegalen Autorennen einer anderen Personen einen Schaden zufügen.
Illegales Autorennen: Übernimmt die Versicherung den Schaden?
Schließlich stellt sich die Frage, ob Ihre KfZ Versicherung im Falle eines Schadens, welcher durch ein illegales Autorennen entstanden ist, die Kosten übernimmt. An dieser Stelle können keine vertieften Ausführungen erfolgen, jedoch kann folgendes gesagt werden: Die Schäden die Sie anderen Verkehrsteilnehmern zugeführt haben, werden durch ihre Versicherung reguliert, dh. die Versicherung übernimmt die Kosten. Aber: Die Versicherung wird sich das Geld von Ihnen wieder zurückholen!
Die Schäden an Ihrem Fahrzeug, die dadurch entstanden sind, dass Sie an einem illegalen Autorennen teilgenommen haben, werden von der Kaskoversicherung nicht übernommen. Grund hierfür ist, dass Sie durch die Teilnahme an einem illegalen Autorennen grob fahrlässig handeln.

Rechtsanwalt kontaktieren!
Wenn Sie Beschuldigter einer Tat nach § 315d StGB sind, ihnen somit die Teilnahme an einem illegalen Autorennen vorgeworfen wird, so sollten Sie sich dringend anwaltlich beraten und vertreten lassen.
Denn: Ein guter Strafverteidiger kann für Sie einiges „rausholen“, da die Frage, ob es sich tatsächlich um ein illegales Autorennen nach § 315d StGB handelt, immer eine Einzelfallentscheidung ist, die von Gericht zu Gericht, von Fall zu Fall, unterschiedlich ausfallen kann und maßgeblich auf Indizien, Anhaltspunkten etc. beruht. Es macht einen großen Unterschied, ob Ihnen durch zu „schnelles Fahren“ eine Straftat nach § 315d StGB vorgeworfen wird oder „nur“ eine Ordnungswidrigkeit.
Daher mein Tipp: Suchen Sie sich einen guten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger! Wenn Sie von mir verteidigt werden wollen, dann kontaktieren Sie mich!
Was Sie tun sollten, wenn Sie ein Vorladung von der Polizei erhalten haben, erfahren Sie hier in meinem Rechtstipp „Vorladung durch die Polizei – was tun?“

Vorladung von der Polizei?
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten. Denn im Falle einer Verurteilung kann Ihnen ein Eintrag ins Führungszeugnis drohen (Polizeiliches Führungszeugnis).Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei! Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie nur 14 Tage ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Holen Sie sich unbedingt rechtlichen Rat ein, ob sich ein Einspruch für Sie lohnt. Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten.
Termin absagen!
Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Schweigen Sie!
Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Keine Nachteile!
Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Anwalt suchen!
Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!

1. Was zählt zu den häufigsten Straßenverkehrsdelikten?
Zu den typischen Delikten zählen: Trunkenheit am Steuer, Fahrerflucht (Unfallflucht), Nötigung im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie illegale Straßenrennen.
2. Was droht bei Trunkenheit am Steuer (§ 316 StGB)?
Je nach Promillewert und Verhalten drohen Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr – bei Gefährdung sogar bis zu 5 Jahren (§ 315c StGB).
3. Wann liegt Fahrerflucht (Unfallflucht) vor?
Wenn jemand nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen (§ 142 StGB). Das gilt auch bei Bagatellschäden – Wartepflicht in der Regel mind. 30 Minuten.
4. Ist Nötigung im Straßenverkehr strafbar?
Ja. Wer durch aggressives Drängeln, dichtes Auffahren oder Ausbremsen andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich unter Druck setzt, kann wegen Nötigung (§ 240 StGB) belangt werden – mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
5. Welche Strafe droht bei einem illegalen Autorennen (§ 315d StGB)?
Teilnahme oder Veranstaltung eines nicht genehmigten Rennens ist strafbar – auch ohne Unfall. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren, bei Gefährdung anderer sogar bis zu 10 Jahren.
6. Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?
Ein Fahrverbot dauert 1–3 Monate und der Führerschein bleibt erhalten. Beim Führerscheinentzug wird die Fahrerlaubnis komplett entzogen – eine Neuerteilung ist frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist möglich.
7. Was passiert beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Wer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr – bei Wiederholung auch länger. Auch der Fahrzeughalter kann belangt werden.
8. Wie wirken sich Straßenverkehrsdelikte auf die Probezeit aus?
Schon ein A-Verstoß (z. B. Alkohol, Unfallflucht) führt zur Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre und zur verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar. Weitere Verstöße können zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
9. Wann ist eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich?
Bei wiederholten oder schweren Verstößen (z. B. Alkohol ab 1,6 ‰, Drogen, Punktehäufung, aggressives Fahrverhalten) kann die Führerscheinbehörde eine MPU anordnen – Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
10. Lohnt sich ein Anwalt bei Straßenverkehrsdelikten?
Ja, insbesondere bei drohendem Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug oder strafrechtlichen Ermittlungen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Akteneinsicht nehmen, Beweise prüfen und rechtlich fundiert verteidigen.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.
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