Autounfall? Vorsicht bei „Schaden-Hotlines“ und schnellen Regulierungsversprechen der Versicherung

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Bei schuldlosem Unfall bieten die Versicherer am Telefon per „Schaden-Hotline“ schnelle und unkomplizierte Hilfe an. Alles klingt so einfach. Schon in den nächsten Tagen soll der Geschädigte einen Scheck oder eine Überweisung zum Schadensersatz bekommen! Der Unfall-PKW wird sogar von der gegnerischen Versicherung abgeholt, von deren eigenen Kfz-Sachverständigen wird der Schaden geschätzt und es wird oft sogar ein Unfall-Ersatzwagen (Mietwagen) gestellt.

Doch wer sich darauf einlässt, zahlt oft drauf. Ab ca. 1.000 EUR Schaden ist man berechtigt, einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Unfallverursacher tragen. Ein eigenes, unabhängiges Gutachten spart aber Ihr Geld, denn „Schadenschnelldienste“ der Versicherungen spielen den Schaden oft herunter. Der Gesamtverband Deutsche Versicherungswirtschaft hat nämlich die Autobahnnotrufsäulen übernommen: Unter einer 0800-Nummer gibt es sofort Kontakt zur Versicherung mit dem Ziel, den Geschädigten schnellstmöglich in deren Hände zu bekommen, bevor dieser Hilfe von selbst gewählten Gutachtern und einem eigenen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen kann. Und dabei sind die Anwaltskosten immer vom Gegner /der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu zahlen!

Ganz im ernst: Welcher Mensch, der noch einigermaßen bei Verstand ist, würde in anderen Lebensbereichen den eigenen Schaden vom Verursacher schätzen lassen und dies kritiklos hinnehmen?? Nicht anders ist es aber hier, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung Versprechungen macht. Diese steht aber ja „im Lager des Verursachers“ und nimmt auch dessen Interessen wahr – sie ist schließlich seine Haftpflichtversicherung.

Laut Rechtsprechung sind im Gutachten Kosten einer Fachwerkstatt anzusetzen. Oft ermitteln Versicherungen aber Reparaturkosten von „Hinterhofwerkstätten“ bei der Schadenkalkulation. Diesen benannten „Werkstätten“ werden teilweise sogar vertragliche Beziehungen zu den Versicherungen nachgesagt... Verbringungskosten, Nutzungsausfall, UPE-Aufschläge sowie die Wertminderung werden meist gar nicht berücksichtigt. Auch besteht Gefahr, das Versicherungen ungerechtfertigt sogenannte Totalschäden (statt Reparaturschaden) konstruieren, was den Geschädigten dann tausende EURO kosten kann, wenn man sich blind auf diese Bewertungen der gegnerischen Versicherung /deren Gutachter verlässt!
Der Trick der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers besteht oft einfach darin, per „Hotline“ sofort Kontakt zu Ihnen als Geschädigtem herzustellen. Nun ist das Kind schon fast in den Brunnen gefallen – für Sie:

Nun lässt sich nämlich der oft noch unter dem Unfallschock stehende Geschädigte von dem Versicherungsangestellten und dessen extrem freundlicher Stimme am Telefon „einlullen“ – der Hauptschaden wird per Scheck oder Überweisung schnell gezahlt. Und am Ende fehlen Ihnen dann aber meist schnell 500,- € bis 2.000,- € Schadensersatz. Nun ist es praktisch zu spät. Diese noch offenen Rest-Schadenspositionen lassen sich auch per Anwalt kaum noch oder nur noch unter unverhältnismäßig hohem Kosten- und Zeitaufwand der Haftpflichtversicherung entlocken. Diese zahlt ohne Druckausübung einfach nicht mehr und reagiert oft verärgert, wenn Sie nun einen Anwalt einschalten...

Aus langjähriger Kanzlei-Erfahrung kann gesagt werden:
Die Schadensregulierungen, welche von Anfang an durch einen Anwalt geprüft und in vollem Umfang bis ins Detail beim Unfallgegner angemeldet werden, verlaufen am schnellsten und erfolgreichsten!
Die Einschaltung eines Anwalts lohnt sich bei eigenem geringsten Kostenrisiko in jedem Fall, denn die Schadenspositionen, die der Anwalt „noch herausholt“ übersteigen oft bei weitem dessen Honorar und dieses wird vom Gegner in obigen Fällen ohnehin ersetzt.

  • Angestellte haben im Verletzungsfall oft Anspruch auf Verdienstausfallschaden
  • Fahrgeld für Arztbesuche oder Krankenbesuche beim verletzten Angehörigen sind zu ersetzen
  • Vorsicht bei körperlichen Verletzungen /Schmerzensgeld und "Abfindungsangeboten" der Versicherung: es droht Verjährung für Zukunftsschäden!

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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