Autozugreisen - Sicherheit und Haftung bei Transportschäden

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Was passiert eigentlich, wenn Ihr Auto während des Transports auf einem Shuttle-Autozug (zum Beispiel nach Sylt) zu Schaden kommt? Im folgenden Rechtstipp werfen wir einen genauen Blick auf die Haftung von Autozugbetreibern für entstandene Transportschäden an Kraftfahrzeugen.


Hintergrund:

Die rechtliche Grundlage für die Haftung eines Eisenbahnunternehmens im nationalen Transport von Kraftfahrzeugen findet sich in Anhang I Art. 36 und Art. 47 der Fahrgastrechte-Verordnung.


Danach haftet ein Eisenbahnunternehmen grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die im Obhutszeitraum am Kraftfahrzeug eines Fahrgastes entstehen. Dies gilt ab der Übernahme durch den Beförderer bis zur Auslieferung des Fahrzeugs.


Haftung für Schäden durch Rückwärtsbeförderung:


Für die Eisenbahnunternehmen greifen bestimmte Haftungsausschlüsse der Fahrgastrechte-Verordnung nicht. Insbesondere wird der Beförderer auch dann zur Verantwortung gezogen, wenn die Beschädigung des Autos darauf beruht, dass das Kfz serienmäßig konstruktiv nicht für einen Rückwärtstransport geeignet ist.


Anders ausgedrückt, wenn die Beschädigung nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs resultiert, sondern aus der Entscheidung des Betreibers, das Fahrzeug rückwärts zu transportieren. In einem solchen Fall liegt die besondere Gefahr nicht im Fahrzeug selbst, sondern in der getroffenen Entscheidung des Autozugbetreibers. Für diese fehlerhafte Entscheidung muss der Betreiber einstehen.


Schadensersatzanspruch und Entschädigung:


Fahrgäste, deren Fahrzeuge beschädigt werden, haben Anspruch auf Schadensersatz. Die Entschädigung sollte die Wertminderung des Fahrzeugs abdecken und wird unter Berücksichtigung der Reparaturkosten sowie eventueller Nutzungsausfälle geschätzt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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