Der Frachtvertrag: Was gehört dazu? Wer übernimmt die Haftung?
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Der Frachtvertrag: Definition
Der Frachtvertrag ist die grundlegende Vertragsform im Transportrecht, die man als Absender mit einem Frachtanbieter schließt. Er ist geregelt in §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Beim Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer, die Sendung zu transportieren und beim Empfänger abzuliefern – gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist. Im Gegenzug erhält er vom Absender als seinem Vertragspartner das Frachtentgelt. Der Empfänger wiederum hat einen eigenen Anspruch gegen den Frachtführer auf Auslieferung und Übergabe der Sendung. Besondere Bestimmungen gelten für die Beförderung von Umzugsgütern und für die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln (sog. multimodaler Transport). Auch bei der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen (s. oben) schließt man mit dem Anbieter jeweils einen Frachtvertrag.
Achtung: Für das Verpacken, Verladen und ordnungsgemäße Kennzeichnen der Sendung ist der Absender zuständig, §§ 411, 412 HGB! Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Sendung mit den evtl. notwendigen Zollpapieren oder anderen Transportpapieren ausgestattet ist.
Der Frachtbrief
In der Regel füllt der Absender auch einen Frachtbrief (§ 408 HGB) mit allen notwendigen Angaben zu Empfänger, Inhalt, Gewicht u.a. für den Frachtführer aus. Handelt es sich um gefährliches Gut, muss er den Frachtführer rechtzeitig in Textform genau informieren, damit dieser die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen treffen kann.
Die Haftung beim Frachtvertrag
Der Absender haftet gegenüber dem Frachtführer für alle Schäden und Aufwendungen, die ihm durch ungenügende Verpackung, Kennzeichnung, unvollständige Frachtpapiere oder den fehlenden Gefahrguthinweis entstehen. Die Haftung greift unabhängig vom tatsächlichen Verschulden des Absenders.
Umgekehrt haftet der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Sendungsguts nach § 429 HGB. Er muss nicht nur das Frachtentgelt, sondern auch den Marktwert bzw. seinen Verlust ersetzen. Er muss auch die Kosten für die Feststellung des Schadens und seiner Höhe tragen, § 430 HGB. Die Haftungssumme ist jedoch gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB gedeckelt auf max. 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts. Rohgewicht ist dabei das Bruttogewicht der gesamten Sendung.
Für Verspätungen haftet der Frachtführer mit dem dreifachen Betrag der Fracht, d.h. mit dem Dreifachen der vereinbarten Gesamtvergütung, § 431 Abs. 3 HGB.
Ablieferung, Nachnahme und Pfandrecht
Hat der Absender nicht das volle Frachtentgelt bezahlt, kann der Frachtführer den Restbetrag vom Empfänger bei Herausgabe des Frachtguts verlangen (§ 421 Abs. 2 HGB). Die Höhe ergibt sich in der Regel aus dem Frachtbrief. Haben der Frachtführer und der Absender sog. „Nachnahme“ vereinbart, muss der Frachtführer vom Empfänger den Betrag in bar oder electronic cash (nicht Scheck!) verlangen, anderenfalls darf er das Sendungsgut nicht herausgeben oder haftet gegenüber dem Absender für das nicht eingenommene Geld.
Dem Frachtführer steht als Sicherheit wegen evtl. noch ausstehendem Frachtentgelt, Aufwendungsersatz oder wegen Schadensersatzansprüchen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Frachtgut nach § 441 HGB zu. Nach Ablieferung des Gutes muss er es jedoch innerhalb von drei Tagen gerichtlich geltend machen, sonst erlischt es.
(MIC)
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