Baden-Württemberg erlaubt Überbau mit Wärmedämmung

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An der Weltrettungsmission „Energiesparen um jeden Preis“ beteiligt sich jetzt auch die grün-rote Landesregierung. Sie hat deshalb mit Wirkung vom 4. Februar 2014 das Nachbarrechtsgesetz geändert.

Eine nachträgliche Außenwanddämmung stößt im wahrsten Sinn des Wortes an ihre Grenzen, wenn das Gebäude an die Grenze gebaut ist. Dem Eigentümer blieb dann nur die Möglichkeit einer Innendämmung. Die ist technisch schwieriger, finanziell teurer und kostet darüber hinaus Wohnraum – rechnet sich also nicht. Eine Außendämmung gerät auf das Grundstück des Nachbarn, bedarf also seiner Einwilligung. Der wird von Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht begeistert sein. Selbst ein in der Wolle grün gefärbter Eigentümer lässt die Sanierung in diesem Fall eben bleiben.

Jetzt hat sich die Situation in Baden-Württemberg geändert. Dafür sorgt die neue Vorschrift in § 7 c des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg. Der Nachbar ist demnach verpflichtet, den Überbau durch Wärmedämmung auf sein Grundstück zu dulden, selbst wenn dadurch die aktuelle oder künftige Benutzung seines Grundstücks geringfügig beeinträchtigt wird. Eine Überbauung mit bis zu 25 cm soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzes nur eine geringfügige Beeinträchtigung darstellen.

Wie die Sache dann aussieht, wenn das zu dämmende Gebäude nicht „an der Grundstücksgrenze“ steht, wie es im Gesetz heißt, sondern in einem geringen Abstand von der Grenze entfernt ist, bleibt abzuwarten. Der Gesetzgeber überlässt diese Beurteilung den Richtern im Ländle. Die werden, nach aller bisherigen Erfahrung, die 25-cm-Grenze auch dann anwenden, wenn das Gebäude mit einer 30er-Dämmung versehen wird, aber 5 cm von der Grenze entfernt steht. Denn: Wir sparen mit übergroßem Aufwand noch die letzte Kilowattstunde, obwohl in Brasilien durch permanente Abholzung des Urwalds das globale Klima gekillt wird.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.



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