BAG: Attest am ersten Tag

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber ein ärztliches Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen darf.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012 - Az.: 5 AZR 886/11 -, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln vom 14.09.2011 - Az.: 3 Sa 597/11

Ausgangslage

Die bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigte Klägerin stellte für den 30.11.2010 einen Dienstantrag, der von ihrem Vorgesetzten nicht genehmigt wurde. Auch auf nochmalige Nachfrage an diesem Tag eine Dienstreise genehmigt zu erhalten, wurde dem Antrag nicht stattgegeben. Als die Klägerin sich am 30.11.2010 krank meldete, wurde sie von der Beklagten am Folgetag, als sie wieder zur Arbeit erschien, aufgefordert künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin und macht geltend, dass der Arbeitgeber nur dann bereits für den ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen kann, wenn eine sachliche Rechtfertigung hierfür besteht. Sie trägt weiter vor, dass in dem zwischen den Parteien geltenden Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vorgesehen ist.

Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin beim BAG hatte keinen Erfolg. Die Richter urteilten, dass der Arbeitgeber ohne Bestehen eines besonderen Anlasses und ohne Begründung die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen kann. Nicht erforderlich ist, dass Verdachtsmomente für eine in der Vergangenheit vorgetäuschte Erkrankung bestehen müssen. Denn letztlich sieht § 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFGZ) eine gebundene Ermessensentscheidung des Arbeitgebers nicht vor.

In § 5 Absatz 1 Satz 1 bis 3 EFGZ heißt es:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen."

Auch kann sich die Klägerin nicht auf eine fehlende tarifliche Regelung berufen. Nur wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers ausdrücklich ausgeschlossen ist, so die Richter des BAG, kann die Weisung des Arbeitgebers die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Erkrankung zu verlangen, unberechtigt sein.

Kommentar

Durch diese Entscheidung des BAG ist nunmehr klargestellt, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht, dass ein Arbeitgeber ohne nähere Begründung einen Arbeitnehmer anweisen kann, bereits am ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Sollte ein Arbeitnehmer sich dieser Weisung widersetzen, können weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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