BAG hat hinsichtlich der Ruhenszeit nach § 143 Abs 2 SGB III gegen die Auffassung der BA entschieden

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Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts macht in einer Entscheidung vom 17. November 2010 deutlich, dass ein Gesetz tatsächlich so zu verstehen ist, wie es wörtlich abgefasst ist. Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob die Ruhenszeit bei Zahlung einer Urlaubsabgeltung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, so wie es im Gesetz geregelt ist (§ 143 Abs. 2 SGB III), oder ob für den Fall der über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehenden Erkrankung bei Zahlung von Krankengeld nach § 43 SGB V ein späterer Beginn der Ruhenszeit zu rechtfertigen ist, wie die Bundesagentur für Arbeit in einigen Verfahren meint/e.

Der vom BAG entschiedene Fall ist in der Praxis nicht allzu häufig. Häufiger hatten/haben Arbeitslose, die im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankengeld bezogen und erst später im Zeitpunkt der Genesung arbeitslos wurden, gegen die anderslautende Meinung der Bundesagentur für Arbeit zu kämpfen. Diese meint/e, dass der Ruhenszeitraum erst mit Genesung eintrete und forderte von vielen ALG-beziehern umfangreiche Zahlungen des Arbeitslosengeldes zurück, wenn diese sich in Folge der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsabgeltungsanspruch aus vergangenen Jahren, der sich das BAG durchweg anschloss, von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung (gerade für den Urlaub, der in Folge der Erkrankung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte) auszahlen ließen.

Ob sich die Sozialgerichte der Rechtsprechung des BAG anschließen, wird abzuwarten bleiben. Jedenfalls sollte die Entscheidung des BAG Beachtung finden.


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