BAG: Kein Anspruch des Leiharbeiters auf eine Festanstellung

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Leiharbeiter, die bei einem entleihenden Unternehmen länger als nur vorübergehend tätig sind, keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Festanstellung beim Entleiher haben (Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13).

IT-Sachbearbeiter jahrelang als Leiharbeiter in Klinik eingesetzt

Der Kläger war drei Jahre lang - zwischen 2008 und 2011 - als Leiharbeiter tätig gewesen und verlangte nun neben einer höheren Vergütung vor allem eine Festanstellung bei dem Krankenhausbetreiber. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Krankenhausbetreiber ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klage hatte er unter anderem damit begründet, dass sein Vertrag auf einer  verbotenen Arbeitnehmerüberlassung basiere, die Leiharbeitsfirma sei in Wahrheit nur eine „Scheinverleiherin".

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

BAG: Fehlende gesetzliche Sanktionen für Dauereinsatz von Leiharbeitern

Die Revision hatte Erfolg. Die Richter kamen zu der Ansicht, dass trotz des Dauereinsatzes von Leiharbeitern kein Arbeitsverhältnis zustande komme. Der Gesetzgeber habe im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bewusst auf Sanktionen für den Fall verzichtet, dass Leiharbeiter nicht nur, wie vom Gesetz angeordnet,  „vorübergehend", sondern jahrelang Unternehmen überlassen werden. Auch  das Recht der Europäischen Union sehe für diesen Fall keine „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen" vor. Ihre Bestimmung sei vielmehr den Mitgliedstaaten überlassen worden.  „Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen" sei hierfür der Gesetzgeber zuständig. Die Gerichte für Arbeitssachen könnten dem nicht abhelfen.

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht vor, dass Zeitarbeiter künftig maximal 18 Monate an ein Unternehmen ausgeliehen werden dürfen. Diese Begrenzung der Überlassungsdauer wird von der Politik nun umzusetzen sein.


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