BAG: Keine Abmahnung wegen Nichterscheinens zum Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 02.11.2016 zum dortigen Aktenzeichen 10 AZR 596/15 entschieden, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht der Einladung des Arbeitgebers zur Durchführung eines Personalgesprächs im Betrieb Folge leisten muss.

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit war der Kläger längerfristig arbeitsunfähig. Die beklagte Arbeitgeberin lud ihn für den 04.01.2014 zu einem Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten“ ein, welches der Kläger mit Hinweis auf seine attestierte Arbeitsunfähigkeit absagte. Zu einem weiteren Gespräch lud die Beklagte für den 11.02.2014, diesmal mit dem Hinweis, dass für eine Absage ein spezielles ärztliches Attest notwendig sei. Der Kläger nahm unter Hinweis auf seine andauernde Arbeitsunfähigkeit auch an diesem Personalgespräch nicht teil. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2014 eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger gerichtlich zur Wehr setzte.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gesprächs grundsätzlich von den Arbeitspflichten eines Arbeitnehmers umfasst ist. Da aber während der Erkrankung eines Arbeitnehmers dieser seiner Arbeitspflicht nicht nachzukommen hat, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängenden Nebenpflichten zu erfüllen. Zwar ist es dem Arbeitgeber während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht schlechterdings untersagt, mit dem Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Für ein solches Interesse ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.

Im vorliegenden Rechtsstreit konnte die beklagte Arbeitgeberin nicht nachweisen, dass eine Notwendigkeit und ein besonderes Interesse vorlagen, aufgrund dessen der Arbeitnehmer hätte im Betrieb erscheinen müssen.

Aus diesem Grund wurden die Revision der Beklagten zurückgewiesen und die Vorinstanzen bestätigt, die dem Kläger in seinem Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte bereits Recht gegeben hatten.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 59/16)

Rechtsanwalt Sebastian Böhm


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