BAG: Kündigung einer Impfgegnerin in Klinik zulässig

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Klinikpersonal schützt sich vor Coronavirus

Eine medizinische Fachkraft, die in einer Klinik für die Betreuung von Patienten zuständig war, lehnte eine Impfung gegen das Coronavirus ab. Diese Entscheidung führte dazu, dass sie von ihrem Arbeitgeber entlassen wurde. Das Bundes-Arbeitsgericht (BAG) hat diese Kündigung als notwendige Maßnahme zum Schutz der Patienten anerkannt und als rechtmäßig befunden.


Es ist zulässig, das Arbeitsverhältnis einer medizinischen Fachangestellten zu kündigen, die eine Impfung gegen das Coronavirus ablehnt. Diese Entscheidung basiert auf dem vorrangigen Interesse, Patienten und Mitarbeiter zu schützen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Verstoß gegen das Maßregelungs-Verbot gemäß § 612a BGB. So urteilte das BAG (Urt. v. 30.03.2023, Az. 2 AZR 309/22).

Gegen die Kündigung klagte die medizinische Fachangestellte. Diese arbeitete seit Februar 2021 in der beklagten Klinik als medizinische Fachangestellte in der Patienten-Versorgung. Ihr Arbeitgeber wies sie mehrmals darauf hin, dass sie bei Verweigerung der Impfung eine Kündigung riskiert. Trotzdem kam sie dem nicht nach. Das Krankenhaus kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgemäß innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutz-Gesetz (KSchG).

Gegen die Kündigung seitens des Arbeitgebers klagte die medizinische Angestellte. Sie war der Meinung, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungs-Verbot gemäß § 612a BGB. Zudem habe der Arbeitgeber bereits die Kündigung ausgesprochen, bevor für das Klinikpersonal die Pflicht bestand, einen Impf- oder Genesenen-Status vorzuzeigen. Diese im Infektionsschutz-Gesetz (vgl. § 20a IfSG) verankerte Pflicht trat am 15. März 2022 in Kraft. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Kündigung erhielt, war sie noch nicht zur Impfung verpflichtet.


BAG nicht von Argumentation der Klagepartei überzeugt: KSchG findet keine Anwendung

Das Landesarbeits-Gericht (LAG) Rheinland-Pfalz wies die Klage bereits ab. Die Revision vor dem BAG war ebenso erfolglos. Genau wie das LAG kam auch das BAG zu dem Schluss, dass die Kündigung der Klägerin keinesfalls gegen das Maßregelungs-Verbot verstößt. Dieses schützt Angestellte vor einer Benachteiligung, wenn sie auf zulässige Weise ihre Rechte ausüben.

Das BAG bestätigte, dass im vorliegenden Fall die Kausalität, also der spezifische Zusammenhang fehlt. Schließlich war es der Klägerin nicht möglich, diesen kausalen Zusammenhang zwischen der Ausübung ihrer Rechte und einer Benachteiligung durch den Arbeitgeber nachzuweisen.

Die beklagte Klinik versicherte zudem, dass die Kündigung nicht auf der Impfverweigerung basiert. Vielmehr liegt der Beweggrund im Schutz der Patienten sowie der anderen Angestellten vor der Infektions-Übertragung seitens der ungeimpften Pflegekraft. Gemäß Auffassung des BAG sei daher bedeutungslos, dass der Arbeitgeber die Kündigung vor Einführung einer gesetzlichen Impfpflicht für medizinisches Personal erklärte. Aus diesem Grund stellt das Gericht fest, dass die Wirksamkeit der Kündigung mit dem Verfassungsrecht konform ist.

Die Frage, ob diese Kündigung aufgrund fehlender Bereitschaft zur Corona-Impfung sozial ungerechtfertigt i.S.v. § 1 KSchG ist, beantwortete das Gericht nicht. Ein Kündigungsschutz ist nur relevant, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben. Diese Entscheidung ist maßgebend für andere, ähnlich gelagerte Fälle.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Arbeitsgericht, Kündigung wegen Corona-Impfung, Kündigungsschutz, Maßregelungs-Verbot, Impfpflicht

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