BAG Rechtsprechung: Lohnwucher (Urteil vom 22.04.2009)

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In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 22.04.2009, 5 AZR 436/08) klare Grenzen für die Annahme von Lohnwucher gezogen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nach Auffassung der Erfurter Richter jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Eine zunächst bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht zu beanstandende Vergütung kann bei Erhöhung der Tariflöhne auch noch im Laufe des Arbeitsverhältnisses wucherisch werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun erfreulicherweise klare Maßstäbe für die Annahme eines Wucherlohnes angesetzt. Bemerkenswert ist, dass auch eine Vergütung, die zunächst bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht zu beanstanden war, sich im Laufe der Zeit als unwirksam entwickeln kann.

Arbeitnehmer können sich nun im Regelfall klar berechnen, ob Wucherlohn vorliegt. Wichtig aber: Entsprechende Ansprüche sollten möglichst zeitnah geltend gemacht werden, da regelmäßig vertragliche und tarifvertragliche Ausschlussfristen bestehen können. Spätestens mit Ablauf von 3 Jahren nach Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, verjähren entsprechende Lohnnachzahlungen.

Marc-Oliver Schulze
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
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