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BAG – Urlaubsansprüche sind vererbbar

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Grundsätzlich gilt: Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Starb ein Arbeitnehmer, ohne den vollen Jahresurlaub genommen zu haben, blieben die Erben (hinsichtlich der Urlaubsabgeltung) leer aus. Etwas anderes galt bisher nur für bereits vor dem Tod des Arbeitnehmers entstandene Abgeltungsansprüche für nicht gewährten Urlaub (z. B. aufgrund von Kündigung). 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen aufgegeben und mit Urteil vom 22.01.2019 entschieden, dass Urlaubsansprüche vererbbar sind.

Mit der Entscheidung vom 22.01.2019 schließt sich das höchste deutsche Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. 

Der EuGH hatte zuvor mit Urteilen vom 6.11.2018, Az.: C‑570/16; C-569/16, entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergeht und die Erben einen finanziellen Ausgleich für noch nicht genommenen Urlaub beanspruchen können. Das heißt, die Erben können vom Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs verlangen (§§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG).

Das BAG stellte in der Entscheidung ferner klar, dass nicht nur der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen erfasst wird. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az.: 9 AZR 45/16


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