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Urlaubskürzung während der Elternzeit

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Grundsätzlich entstehen auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche für die Arbeitnehmer. 

Gemäß § 17 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers in Elternzeit aber für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

Da eine automatische Kürzung der Urlaubsansprüche nicht entsteht, muss der Arbeitgeber diese Kürzung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, wenn er von der Möglichkeit der Urlaubskürzung Gebrauch machen möchte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 19.03.2019 (Az.: 9 AZR 362/18) bestätigt, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, nach der der Arbeitgeber den Urlaub während der Elternzeit kürzen kann, nicht gegen Unionsrecht verstößt.

Das BAG begründete seine Entscheidung mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGHs nach der Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit nicht arbeiten, nicht mit Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Sofern ein Arbeitnehmer während der Elternzeit hingegen in Teilzeit arbeitet, entsteht für diese Zeiten selbstverständlich auch der Urlaubsanspruch.

In der Vergangenheit konnte diese Kürzung durch den Arbeitgeber auch noch sehr spät, das heißt z. B. auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Urlaubsabgeltungsansprüche einklagt. 

Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen aufgegeben, sodass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs dann nicht mehr möglich sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. 

Es ist daher zu empfehlen, die Erklärung der Urlaubskürzung vor Ausspruch einer Kündigung abzugeben.

Idealerweise sollte eine derartige Erklärung also bereits bei Bescheinigung der Elternzeit, jedenfalls aber noch vor dem Ende der Elternzeit, gegenüber dem Arbeitnehmer abgegeben werden.

Die Erklärung, den Urlaub zu kürzen, sollte aus Nachweisgründen schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen. Hierbei sollten Sie den Zugang der Erklärung nachweisen können. Eine Übersendung des Schreibens per Einschreiben oder eine Zustellung durch einen Boten bieten sich hierzu an.

Inhaltlich können Sie formulieren wie folgt:

Sehr geehrte Frau … (Sehr geehrter Herr...),

wir machen hiermit von unserer Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG Gebrauch, den Erholungsurlaub, der Ihnen für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat Ihrer Elternzeit um ein 1/12 zu kürzen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Arbeitgeber 


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