Bank-/Anlageberater aufgepasst – Aufzeichungspflicht ab 03.01.2017 ("Mifid II")

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Ab dem Jahr 2018 muss jedes Telefonat zwischen einem Kunden und einem Berater vor Erwerb eines Finanzprodukts aufgezeichnet werden. Ein Verzicht hierauf ist nicht möglich. Als Alternative bleibt das Aufsuchen der Bankfiliale (sog. Präsenzgeschäft).

Neben dieser Aufzeichnungspflicht besteht die Pflicht, auf einem Kostenblatt über Einstiegs- (Provisionen/Ausgabeaufschlag) und Ausstiegskosten (Provisionen/Rücknahmeabschlag), laufende Kosten (Depotgebühren) und Zuwendungen (Bestandsprovisionen) aufzuklären.

Diese Aufklärung über die genauen Kosten hat vor der Erteilung der Kauforder zu folgen. Die Darstellung der Kosten hat in Prozent (der Anlagesumme) und in Euro/Cent zu erfolgen. Andernfalls macht sich der Berater angreifbar.

Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, im Rahmen der Honorarberatung ein Finanzprodukt zu erwerben.

Als dritter – wesentlicher – Stolperstein in der Anlageberatung erweist sich die „Geeignetheitsprüfung“.

Ziel hiervon ist, im Rahmen der anlage- und anlegergerechten Beratung das für den Kunden geeignete Produkt ausfindig zu machen.

Die Neuregelungen sind der „Mifid II“ geschuldet, einem europäischen Regelwerk, welches einer Harmonisierung des europäischen Regulierungsprojekts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht geschuldet ist. Die Finanzbranche rechnet hierdurch mit einem finanziellen Mehraufwand von rund einer Milliarde Euro.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät auf dem Gebiet fehlerhafter Anlageberatung.


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