Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH widerruft negativen Schufa-Eintrag.

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Die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH (BDK) ist - wie der Name schon sagt - eine maßgeblich auf die Finanzierung und Leasing von Kraftfahrzeugen ausgelegte Bank. Überdies bietet die Bank Produkte zum passenden Versicherungsschutz an. In diesem Feld ist es zwangsläufig so, dass die Bank in Vorleistung gehen muss, um den Kunden ihre Wünsche hinsichtlich der Kraftfahrzeuge zu ermöglichen.

Bank Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe löscht Eintrag

Wenn Kunden ihre Forderung nicht  bezahlen, dann kann es sein, dass die BDK einen negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG vornimmt. Einen solchen Eintrag musste kürzlich ein Mandant der Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin feststellen. 

Die Rechtsanwälte wandten sich daraufhin kurzerhand an die Bank und forderte diese zum Widerruf des Eintrages auf. Hintergrund ist, dass nicht ersichtlich war, wieso der Eintrag vorgenommen wurde. Dem Mandanten lagen keine Schreiben der BDK mehr vor, woran die Rechtmäßigkeit der Einmeldung hätte überprüft werden können.

Die BDK wandte sich nach einigen Wochen an die Kanzlei AdvoAdvice und bestätigte, dass die Forderung über ca. 5.000,00 Euro nunmehr zur Löschung gebracht worden sei. Ein Nachweis dafür, dass der Eintrag rechtmäßig erfolgte, wurde nicht erbracht.

Rechtliche Hintergründe für Negativeinträge anwaltlich prüfen lassen

Ob und wann ein negativer Eintrag bei einer Auskunftei erfolgen darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung muss regelmäßig eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Bank bzw. der Kreditwirtschaft sowie den Interessen des Betroffenen erfolgen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) Datenschutzgrundverordnung). Als Orientierungsmaßstab können dafür die Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz genutzt werden. 

Dieser Katalog bietet fünf verschiedene Möglichkeiten, wann eine Datenverarbeitung erlaubt sein soll, wobei die Details hierfür teilweise umstritten sind. Dabei gilt die Grundregel: Wer einen Negativeintrag vornimmt, muss nachweisen können, dass die Voraussetzungen dafür auch vorlagen. Oftmals wird eine solche Meldung automatisiert vorgenommen. Wenn ein Nachweis für die Rechtmäßigkeit dann nicht erbracht werden kann, muss der Eintrag gelöscht werden.

Fazit

In vielen Fällen lassen sich Negativeinträge frühzeitig zur Löschung bringen, wenn der Eintrag zu Unrecht erfolgte oder die Rechtmäßigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Natürlich gehen die Unternehmen in erste Linie davon aus, alles richtig gemacht zu haben. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es sich rentiert, sich nicht zu schnell abschütteln zu lassen und weiterhin auf eine Löschung zu bestehen. Dabei können spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien helfen, um eine Löschung durchzusetzen. Die Kanzlei AdvoAdvice ist auf diesem Rechtsgebiet sehr spezialisiert und steht Betroffenen gerne für ein kostenfreies Erstgespräch mit Ihren Experten zur Verfügung. 

Foto(s): Pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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