Bank haftet ausnahmsweise auch geschädigten Kapitalanleger eines Fonds

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Eine Bank hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH keine eigenen Aufklärungspflichten gegenüber dem Darlehnsnehmer der eine Kapitalanlageerwirbt und deren Kaufpreis über eine Darlehensaufnahme finanzieren will. Aber es gibt und gab Ausnahmen.  

So trifft  nach einem Urteil des BGH vom 16.05.2006 die Bank gegenüber einem Fondsbeitretenden dann eine eigene Aufklärungspflicht wegen eines konkreten Wissensvorsprungs falls im Fondsprospekt eine arglistige Täuschung der Anleger erfolgt und dies die Bank erkennen kann.

In dem fraglichen Fall war hatte die Bank mit den Initiatoren die grundlegenden Bedingungen für die Finanzierung vor besprochen und vereinbart, dass die Finanzierungen über das Vertriebsystem der Initiatoren angeboten und quasi als Paket vermittelt werden. Das Vermittlungsunternehmen war als Partnerunternehmen im Fondsprospekt ausgewiesen.

Damit war die Bank ins Vertriebsystem der Fondsinitiatoren ausreichend involviert. Aufgrund der offensichtlichen Unrichtigkeit der Angaben des Fondsinitiators im Fondsprospektes, hatte sich nach Meinung des BGH die Bank der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Damit wurde eine Haftung der Bank für die wirtschaftlichen Schäden der Fondserwerber bejaht.


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