Bankkunde hat im Einzelfall Anspruch auf Widerruf von Mitteilungen seiner Bank an die Schufa

  • 2 Minuten Lesezeit

Unlängst hatte das Oberlandesgericht München (Urt. vom 22.06.2010, 5 U 2020/10) über den Anspruch eines Bankkunden auf Widerruf von Mitteilungen seiner Bank an die Schufa AG zu entscheiden. Sein Konto wurde infolge einer Kontoüberziehung aufgelöst.

Der Bankkunde bestand auf den Widerruf der Mitteilung seiner Bank an die Schufa AG, der ihm zunächst verweigert wurde. Bei der Kontoauflösung infolge einer Kontoüberziehung handelt es sich um ein sog. weiches Negativmerkmal. Für den jeweiligen Einzelfall muss im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen des Bankkunden und den Interessen der Bank bzw. der Allgemeinheit entschieden werden, ob die Bank berechtigterweise Mitteilung über bestimmte Umstände an die Schufa AG machen darf. Für das Überwiegen ihrer Interessen trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast.

Entscheidend in die Interessenabwägung ist einzubeziehen, ob das Verhalten des Bankkunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit schließen lässt. Ist dies zu verneinen, so reicht die bloße Richtigkeit der übermittelten Daten im Hinblick auf die Nichtzahlung bzw. den Nichtausgleich eines negativen Kontosaldos nicht aus, um eine Mitteilung dieser Daten an die Schufa AG zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Falle verneinte das Gericht die Berechtigung der Mitteilung und verurteilte die Bank zum Widerruf ihrer Mitteilungen an die Schufa AG sowie zur Tragung gerade auch der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Bankkunden.

Bankkunden sollten vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ihnen bekanntgewordene Mitteilungen ihrer Bank an die Schufa AG nicht ohne weiteres hinnehmen, sondern im Einzelfall überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig erfolgt sind oder aber ihnen ein Widerrufsanspruch gegen ihre Bank zusteht.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de.

Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, gerade auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie befasst.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

Beiträge zum Thema