Bargeld im Kachelofen ist kein Schatzfund

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Bargeld im Kachelofen ist kein Schatzfund und steht somit den Erben zu, urteilte das LG Düsseldorf am 27.07.2012 im Verfahren 15 O 103/11.

Der Beklagte hatte 2008 ein Mehrfamilienhaus erworben. Bei anschließenden Renovierungsarbeiten fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten, die Bargeld in Höhe von 303.700 DM beinhalteten und die er bei der Polizei als Fundsache abgab. Die Geldscheine wiesen teilweise Banderolen diverser Banken aus den Jahren 1971 bis 1977 auf. Die spätere Erblasserin, die Eigentümerin der von ihr bewohnten Räume war, in denen die Geldkassetten gefunden wurden, bewohnte diese Räume bis 1993.

Das Landgericht Düsseldorf gelangte zu der Ansicht, dass ein Schatzfund gem. § 984 BGB ausscheide, da der Eigentümer des Funds ermittelt werden konnte. Aufgrund diverser Indizien, die Erblasserin hatte aus dem Verkauf ihres Teppichgeschäfts 1971 einen großen Geldbetrag vereinnahmt, unter Zeugen hatte sie kurz vor ihrem Tode geäußert, es gäbe Menschen, die ihr Geld im Kamin verstecken, und wegen des Datums auf den Banderolen, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass dieses gefundene Geld der Erblasserin gehörte und somit deren Erbin zusteht und nicht dem Erwerber der Immobilie, der das Geld im Kachelofen gefunden hatte.

Von einem Schatzfund sei nur dann auszugehen, wenn der Eigentümer des Fundgegenstandes nicht mehr zu ermitteln sei. 

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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