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Was meint „Bargeld“ im Testament?

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Eine sehr aktuelle Entscheidung des OLG München wirft ein Schlaglicht auf die in der vorstehenden Überschrift ersichtliche Fragestellung (OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, Az.: 33 U 1473/21).

Das OLG München hatte in seinem vorgenannten Beschluss u. a. zu entscheiden, ob ein Erblasser, der in seinem privatschriftlichen Testament „Bargeld“ im Wege des Vermächtnisses mehreren Vermächtnisnehmern zuwendete, damit auch leicht verfügbare Bankguthaben erfassen wollte.

Das OLG München stellte zunächst fest, dass diese Frage im Zweifel durch Auslegung des Testamentes zu beantworten sei und die Annahme, dass die Verwendung des Begriffes des „Bargeldes“ möglicherweise, aber eben nicht zwingend, auch leicht verfügbare Bankguthaben erfasst, nicht ausgeschlossen sei. Es gäbe grundsätzlich keine Regel, nach der unter dem Begriff des „Bargeldes“ zwangsläufig auch das auf Bankkonten liegende Geld umfasst wird.

In dem zu entscheidenden Falle hat das OLG München zunächst festgestellt, dass der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament seine Vermögensbestandteile in wirtschaftlich absteigender Bedeutung behandelte und am Ende eben sein „Bargeld“. Dieses spräche dafür, dass der Erblasser seinem „Bargeld“ eine vergleichsweise geringe Bedeutung beigemessen hat, was eben dafür spräche, dass er damit lediglich sein wirklich physisch vorhandenes Bargeld (Scheine/Münzen) meinte und nicht auch deutlich höhere, leicht verfügbare Bankguthaben.

Auch hob das OLG München hervor, dass es durchaus Konstellationen geben könne, in denen unter dem Begriff des „Bargeldes“ auch andere Geldformen verstanden werden können. Dies hatte das Bayerische Oberste Landgericht bereits betont (DNotZ 2003, 870).

Bereits vor einiger Zeit hatte auch das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung ausgeführt, dass „sich frei veräußerliche Kapitalanlagen, wie sie hinterlassene Depots enthalten, noch zwanglos dem Begriff des ‚Bargelds‘ zuordnen lassen“.

Ebenso hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen IV ZR 17/74 die Entscheidung der Vorinstanz gebilligt, dass vom Begriff „Barvermögen“ auch das auf Konten vorhandene Buchgeld samt Wertpapierdepot umfasst sein kann.

Das OLG München hat auch nicht verkannt, dass in der juristischen Literatur vertreten wird, dass das Wort „Barvermögen“ nicht auf das Bargeld beschränkt sei, sondern in der Regel auch das auf diversen Bankkonten liegende Geld umfasse. Allerdings ist es nicht zu bestreiten, dass etwa die Deutsche Bundesbank in diversen Veröffentlichungen den Begriff des Bargeldes eben auf Scheine und Münzen beschränke.

In seiner vorgenannten Entscheidung hielt es das OLG München aber für ein das Auslegungsergebnis gewichtiges Indiz, dass der Erblasser bzw. in diesem Falle die Erblasserin unstreitig eine wirtschaftlich erfahrene Person war und es bei einer solchen Person naheliege, dass sie sich bei der Verwendung des Begriffes des „Bargeldes“ entsprechende Gedanken gemacht hat und ihn nicht zufällig oder leichtfertig verwendet hat.

Nach diesen vorstehend angesprochenen Kriterien kam das OLG München in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Nachlassgerichtes in der Vorinstanz, das den Begriff des „Bargeldes“ ausschließlich auf vorhandene Scheine und Münzen im Nachlass beschränkte, nicht zu beanstanden sei.

Fazit

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass bei der Erstellung privatschriftlicher Testamente große Sorgfalt bei der Wahl des Wortlautes aufgewendet werden sollte, um eine Eindeutigkeit des Testamentsinhaltes zu erreichen. Wie die vorstehende Entscheidung des OLG München deutlich macht, kann es ansonsten zu Auslegungsergebnissen kommen, die dem wirklichen Willen des Erblassers nicht entsprechen.

[Detailinformationen: RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht, Telefon 0351 80718-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de

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