Bast-Bau: Herbe Niederlage für Postbank AG

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Bremen, 31.01.2008

Mit Beschluss vom 15.01.2008 – XI ZR 208/07 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut eine Nichtzulassungsbeschwerde einer finanzierenden Bank – in diesem Fall der Postbank AG – zurückgewiesen. Damit ist die Postbank AG rechtskräftig verurteilt, an die Beklagten die unverjährten Zinszahlungen der letzten 4 Jahre zurückzuzahlen sowie die abgetretene Lebensversicherung zurückabzutreten (OLG München, Urteil vom 15.03.2007 –19 U 2520/06–). Das Darlehen muss zudem nicht zurückgezahlt werden.

Das beklagte Ehepaar aus München hatte im Jahre 1989 auf Vermittlung der IKF GmbH eine Bast-Bau-Eigentumswohnung nebst Pkw-Stellplatz in Wolfsburg als Kapitalanlage erworben. Für die 75,90 m² große Wohnung mussten diese insgesamt 283.400,00 DM aufwenden, die u. a. über die DSL Bank (Rechtsvorgängerin der Postbank AG) in Höhe von 269.000,00 DM finanziert wurden. Wie bei diesem „Sorglos“-Konzept üblich, sind die wesentlichen Verträge, so auch der Darlehensvertrag mit der DSL Bank, von der Firma Bast-Bau in Vertretung der beklagten Käufer abgeschlossen worden. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit im Hinblick auf die Wirksamkeit des Kreditvertrages wurde das Ehepaar schließlich Ende 2004 von der Postbank verklagt.  

Der Bundesgerichtshof hat mit dem oben genannten Beschluss vom 15.01.2008 bereits zum zweiten Mal eine Nichtzulassungsbeschwerde der klagenden Bank zurückgewiesen und damit die von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertretene Auffassung bestätigt, dass die an die Fa. Bast-Bau erteilten Vollmachten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG (Rechtsberatungsgesetz) nichtig sind und damit durch die Fa. Bast-Bau kein wirksamer Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist. „Nach unserem Kenntnisstand hat die DSL Bank gerade Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre in größerem Umfang Bast-Bau-Finanzierungen vorgenommen“, so RAin Dr. Petra Brockmann von hrp. Dabei sind die Käufer oftmals von der Fa. Bast-Bau vertreten worden. Hier kommt den Bast-Bau-Anlegern die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Nichtigkeit der Treuhändervollmachten zugute. „Etwaige Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank aus Bereicherungsrecht sind unseres Erachtens regelmäßig zudem bereits verjährt“, so Anlegeranwältin Brockmann.      


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