Baufinanzierung - Vorfälligkeitsentschädigung - der BGH hat entschieden

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Grundsätzlich ist bei einem vorzeitigen Ausstieg aus einem Verbraucherdarlehen der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet. Diese gründet sich auf dem Umstand, dass dem Darlehensgeber hierdurch Zinseinnahmen entgehen.

Hierbei handelt es sich häufig um Beträge im mittleren fünftstelligen Bereich.

Streitigkeiten zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber über Höhe und Berechnung sind hier vorprogrammiert.

Der BGH (XI ZR 388/14) hat nun entschieden, dass die hier betroffene Sparkasse Aurich-Norden ihre Darlehensnehmer nicht unter Berufung auf ihre AGB benachteiligen darf. Insbesondere erklärte der Bundesgerichtshof eine Klausel für unwirksam, nach der bei einer vorzeitigen Entlassung aus dem Darlehensvertrag künftige Sondertilgungen bei der Höhe der Entschädigung der Sparkasse nicht schadensmindernd angerechnet werden.

Die Begründung im Wesentlichen:

Hierdurch wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die Bank verzichte schließlich auf zukünftige Zinseinnahmen, so der BGH, wenn sie dem Darlehensnehmer Sondertilgungen einräume. Dies müsse sie sich entgegenhalten lassen, wenn es um die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung geht.

Kläger war die Verbraucherzentrale Hamburg. Es gibt weitere Sparkassen und Banken, die vergleichbare Klauseln verwenden und Sondertilgungsrechte nicht schadensmindernd berücksichtigen.

Im Optimalfall stellt sich diese Frage aber gar nicht: Gelingt es dem Darlehensnehmer nämlich, via Widerruf aus dem Darlehen auszusteigen, ist das gesamte Darlehensverhältnis rückabzuwickeln.

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