Bauhandwerkersicherung berechtigt zur Mängelverweigerung bei Nichtstellung; nur mangelfreie Leistungen vergütet.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24.07.2024, Az. 12 U 75/23, beleuchtet präzise die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB und deren Einfluss auf die Verpflichtungen des Unternehmers zur Mängelbeseitigung. In diesem speziellen Fall geht es um die Geltendmachung von offenen Werklohnansprüchen des Auftragnehmers für die Herstellung von Betonflächen, die jedoch mangelhaft ausgeführt wurden. Die finanzielle Dimension des Streits beläuft sich auf Forderungen des Auftragnehmers in Höhe von 13.970,79 Euro gegenüber dem Auftraggeber.
Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung hat das OLG Schleswig entschieden, dass ein Unternehmer auch dann eine Bauhandwerkersicherung verlangen kann, wenn er lediglich noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Die zentrale rechtliche Weichenstellung hierbei ist, dass die Sicherheit für den Unternehmer eine Garantie darstellt, um sich vor finanziellen Ausfällen zu schützen, die durch die Mängelbeseitigung entstehen können. Dies wird besonders relevant, wenn man bedenkt, dass der Auftragnehmer bei Nichtstellung der geforderten Sicherheit nachweislich berechtigt ist, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Diese rechtliche Stütze gibt Unternehmern eine robuste Handhabe gegenüber Auftraggebern, die sich den vertraglichen Verpflichtungen zur Sicherheitsleistung entziehen möchten.
Weiterhin klärt das Urteil, dass nach Beendigung des Nacherfüllungsstadiums der Vergütungsanspruch des Unternehmers nur für mangelfrei erbrachte Leistungen besteht. Sollte die Leistung jedoch Mängel aufweisen, hat der Unternehmer lediglich Anspruch auf eine Vergütung, die um den Minderwert dieser Mängel gekürzt ist. Dieser Minderwert wird durch eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt, was eine faire und rechtlich abgesicherte Methodik zur Feststellung des Wertverlusts durch die Mängel darstellt.
Das Gericht wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab, was die Notwendigkeit einer korrekten Sicherheitsstellung unterstreicht und die Konsequenzen aufzeigt, falls diese nicht erfolgt. Durch die Kündigung des Vertrags durch den Auftragnehmer wegen Nichterfüllung der Sicherheitspflicht durch den Auftraggeber wird das Nacherfüllungsstadium beendet. Der Fall zeigt deutlich, dass der Unternehmer ohne die Verpflichtung zur weiteren Leistung entlassen wird und nur noch Ansprüche für bereits mangelfrei erbrachte Leistungen geltend machen kann.
Für Bauunternehmer und deren juristische Vertreter bietet dieses Urteil eine klare Richtlinie, wie mit Forderungen nach Sicherheiten umzugehen ist und welche Schritte eingeleitet werden können, sollte der Auftraggeber diesen nicht nachkommen. In praktischer Hinsicht empfiehlt es sich für Rechtsanwälte, ihre Mandanten, die in der Baubranche tätig sind, explizit auf diese Rechtsprechung hinzuweisen und die Vertragswerke entsprechend anzupassen, um den Anforderungen an eine gesicherte Vergütung und klare Regeln im Falle von Mängeln gerecht zu werden.
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