Bauleistungsversicherung

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Der Inhalt einer Bauleistungsversicherung

Der Inhalt Ihrer Bauleistungsversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsschein. In der Regel sind Sachschäden an den Lieferungen und Leistungen für das versicherte Bauvorhaben sowie Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener Bestandteile, gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Haus und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstücke und zu errichtende Bauwerk versichert.

Schaden am Bauvorhaben

Werden am Bauvorhaben Schäden festgestellt, können die Kosten unter Umständen enorm sein.

Der Schaden soll sofort bei Ihrer Bauleistungsversicherung angemeldet werden, um der Versicherung insbesondere die Begutachtung zu ermöglichen.

Ablehnungsschreiben?

Lehnt Ihre Bauleistungsversicherung die Leistung z.B. mit der Begründung ab, es handele sich um Baumängel, soll die Ablehnung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüft werden.

Die Versicherung ist verpflichtet, das Gutachten und die Stellungnahme des Sachverständigen herauszugeben. Es besteht auch ein Anspruch darauf, der mit der anwaltlichen Unterstützung in der Regel erfolgreich außergerichtlich durchgesetzt werden kann.

Wasserschaden im Keller/Baumängel

Unserer Kanzlei ist es erneut gelungen, die Bauleistungsversicherung unseres Mandanten im außergerichtlichen Verfahren zu überzeugen, den Schaden zu übernehmen.

In dem Fall hat es sich um einen Wasserschaden im Keller des versicherten Bauvorhabens gehandelt. Die erste Ursache war ein undichtes Absperrventil im Hausanschlussraum des Kellergeschosses gewesen. Aufgrund des Wasserschadens musste die Dämmung, die zu diesem Zeitpunkt bereits verbaut war, entfernt und erneuert werden. Erschwerend kam hinzu, dass später aufgrund eines Starkregenereignisses zu einem Wassereingang durch ein Kellerfenster und dem weiteren Schaden kam.

Die Bauleistungsversicherung unseres Mandanten lehnte die Schadensregulierung mit der Begründung ab, es handelte sich um (einen nichtversicherten) Baumängel gehandelt. Diese Rechtsauffassung haben wir nicht geteilt. Ein versicherter Sachmangel liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn der Mangel an der Bauleistung nicht entdeckt wird und dadurch die bereits erbrachten Teilleistungen beschädigt.

Sind die Bauleistungen (z.B. die Dämmung, Gipskartonständerwände) in ihrer Substanz verletzt, sind diese in der Bauversicherung versichert.

Die Entschädigungspflicht der Bauwesenversicherung besteht schon dann, wenn ein möglicher Baumängel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden an dem mangelfreien Teil der Bauleistung führt. Die Estrichdämmung und die Gipskartonständerwände waren in unserem Fall unstreitig mangelfrei.

Zusammenfassung/Rechtsschutzversicherung

RAin Kleyman, Fachanwältin für Versicherungsrecht hat gegenüber zahlreichen Versicherern die Ansprüche durchgesetzt.

Hat Ihre Versicherung die Leistungen abgelehnt, bitten wir eine Prüfung ihrer Ansprüche durch qualifizierte Fachanwälte für Versicherungsrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt kostenfrei und unverbindlich. Auf ihren Wunsch übernehmen wir die Abwicklung der Angelegenheit mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Geltendmachung der Ansprüche aus der Bauleistungsversicherung steht in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben und ist in der Regel vom Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen. Im Erfolgsfall übernimmt jedoch Ihre Bauleistungsversicherung die Kosten der anwaltlichen Vertretung.


Rechtsanwältin Yulia Kleyman

Fachanwältin für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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