Baurecht: Symptomrechtsprechung des BGH

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Der Auftraggeber muss Mängel mit einer sogenannten Mängelrüge beim Auftragnehmer ordnungsgemäß geltend machen. Aber nicht jeder Auftraggeber ist im Baugewerbe derart bewandert, dass er den Mangel exakt und genau benennen könnte oder sogar die Fachbegriffe weiß.

Der Bundesgerichtshof lässt es in ständiger Rechtsprechung für eine ornungsgemäße und begründete Mängelrüge bei einem Bauwerk gelten, wenn der Auftraggeber die Mangelsymptome im Einzelnen benennt. Dies entspricht der sog. Symtomtheorie des BGH.

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 24.08.2016, Az.: VII ZR 41/14 im Konkreten aus:

"Das Berufungsgericht nimmt ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung Bezug, nach der ein Mangel ausreichend bezeichnet ist, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt (Berufungsurteil, S. 117 f.). In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mangelrüge erfasst. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werkes in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 210/96, BauR 1997, 1029, juris Rn. 8 m.w.N.)."

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs werden damit immer alle Ursachen für die vom Auftraggeber bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Wichtig ist, dass dies selbst dann gilt, wenn die bezeichneten/benannten Sypmtome des Mangels nur an einigen Stellen des Bauwerks auftreten, aber die Ursache der Sypmtome und somit der eigentliche Mangel des Bauwerks das ganze Bauwerk erfasst. Es werden damit alle Mängel durch die Mängelrüge erfasst, die ursächlich für die aufgezeigten Syptome sind.



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