Bausparer aufgepasst! Jahresgebühr nicht rechtmäßig!

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Das Bausparen teilt sich in zwei Abschnitte auf, die Anspar- und die Darlehensphase. In der Ansparphase wird der Ansparbetrag vom Bausparer bis zur vertraglich festgelegten Zuteilungsreife angespart. In  der folgenden Darlehensphase gewährt die Bausparkasse den zugeteilten Darlehensbetrag.  In der Ansparphase des Bausparvertrages rechneten Bausparkassen seither eine jährliche Gebühr (im Streitfall 12,00 €) ab. Damit sollte Verwaltungsaufwand für die Vorbereitung des evtl. späteren Bauspardarlehen abgegolten werden. Für Bausparer war dies während der lange Jahre andauernden Niedrigzinsphase besonders ärgerlich. Sie bekamen ohnehin nur einen sehr geringen Guthabenzins. Außerdem waren die Bausparkassen berechtigt, einen einprozentigen Ausgabeaufschlag zu berechnen. Letzterer wurde ausdrücklich vom Bundesgerichtshof gebilligt (BGH Urteil v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10). Der jährlichen Gebühr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 nun einen Riegel vorgeschoben. Diese Praxis weicht von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligt die Verbraucherkunden unangemessen. Die Dienstleistungen, welche die Bausparkasse für den Kunden  erbringt, entsprechen den gesetzlichen Pflichten der Bausparkasse. Der Kunde hat auf der anderen Seite keinen zusätzlichen Nutzen von der Jahresgebühr.

Nicht entschieden wurde, ob dies auch für Unternehmerkunden gilt. Klägerin war eine Verbraucherzentrale. 

Kunden haben nun die Gelegenheit, die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzufordern. 

Gerne beraten wir Sie dabei. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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