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Bausparkassen versuchen, Altverträge loszuwerden

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Bausparen galt stets als „sichere Investition“. Doch durch die aktuellen Niedrigzinsen geht den Bausparkassen bei „Altverträgen“ mit hohen Bonuszinsen Geld verloren. Folglich versuchen sie, diese Altverträge schnell loswerden – und zwar mit allen Mitteln. In einem aktuellen Beitrag berichtet die WDR Servicezeit über die Methoden der Bausparkassen. Zu diesen Methoden und wie Kunden sich dagegen wehren können, äußert sich Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Um aus den alten Verträgen rauszukommen, scheint den Bausparkassen jedes Mittel recht zu sein: Sie drohen den Kunden mit erhöhten Kosten, einer Verjährung des Anspruchs oder bezichtigen Kunden, die auf ihren Altverträgen bestehen, eine Belastung für andere Bausparer zu sein. Schlussendlich folgt dann die Kündigung mit Berufung auf § 313 BGB, demzufolge eine Kündigung berechtigt ist, wenn eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegt. Danach müssen Verträge möglicherweise nicht eingehalten werden, wenn sich die Umfeldbedingungen sehr stark ändern.

Diese Begründung lässt Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, in diesen Fällen nicht gelten: „Die Verträge sind einzuhalten, so wie der Grundsatz im Vertragsrecht lautet. Deswegen sollte man sich gegen diese Kündigungen wehren und sie nicht akzeptieren“, so Lenné. Einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az.: XI ZR 272/16) zufolge stellt die Änderung des allgemeinen Zinsniveaus in diesem Zusammenhang keinen wichtigen Grund dar. Schließlich gehen Verbraucher eine feste Zinsvereinbarung insbesondere deswegen ein, um ein solches Zinsrisiko für sich zu minimieren.

Lenné rät den Kunden, der Kündigung zu widersprechen. Mit welchen Winkelzügen die Bausparkassen auf einen solchen Widerspruch reagieren und was Verbraucher noch für Möglichkeiten haben, erfahren Sie im verlinkten Videobeitrag.

Grundsätzlich gilt, dass kein Bausparkunde eine Kündigung oder andere von den Bausparkassen angewandten Maßnahmen widerspruchslos hinnehmen sollte. Wenn Sie betroffen sind, berät die Anwaltskanzlei Lenné Sie gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.



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