Bausparverträge: BGH widerspricht der Auszahlungsgebühr!

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BGH widerspricht der Auszahlungsgebühr bei Bausparverträgen: Bausparer erhalten Geld zurück.

Mit Urteil vom 8. November 2016 (Az. XI ZR 552/15) hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung getroffen: Vorformulierte Bestimmungen über Darlehensgebühren in Bausparverträgen sind unwirksam. Verbraucher können somit ihr Geld zurückfordern und das ist nicht wenig! Ein Überblick über das Urteil und unsere seit Jahren vertretene Rechtsauffassung.

Das Verfahren

Im Verfahren XI ZR 552/15 klagte ein Verbraucherschutzverband im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens nach dem UKlaG gegen eine Bausparkasse und nahm diese auf Unterlassung in Anspruch. In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse war eine Klausel enthalten, laut der mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird. Der Verbraucherschutzverein vertrat die Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB.

Die Ablehnung der Darlehensgebühren

Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Im Gegensatz zu Preishauptabreden, die die Gegenleistung verkörpern, umfassen Preisnebenabreden Kosten, die sich nur mittelbar auf die Leistung beziehen. Laufzeitabhängige Preisbestandteile sind bei einem Darlehen Teil der Preishauptabrede. Die Darlehensgebühr bei dem Bauspardarlehen wird aber laufzeitunabhängig erhoben, z. B. zum Ausgleich von Verwaltungsaufwand. Laufzeitunabhängigkeit bedeutet, dass die Kosten ohne Rücksicht auf die Laufzeit des Darlehens anfallen. Diese fallen vollständig an, selbst wenn das Darlehen einen Tag nach Auszahlung bereits wieder zurückbezahlt wurde.

Damit weicht nach Auffassung des BGH die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen beim Darlehen ab. Nach dem gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) ist ein laufzeitabhängiger Preis, der Zins, vorgesehen. Dieser Grundsatz gelte laut BGH auch für Bauspardarlehen.

Zudem darf der Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung, Auszahlung und Regelung von Darlehen nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden, da dies Sache der Banken ist.

Der Verbraucher wird hierdurch unangemessen benachteiligt und hat nach unserer seit Jahren vertretenen und heftig verfochtenen Rechtsauffassung, welche nun durch den BGH bestätigt wurde, einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB).

Problem der Verjährung

Nach der Regelverjährung sind Rückzahlungsansprüche aus der Zeit vor dem 01.01.2013 verjährt. Die Verjährung beginnt mit der Vereinnahmung der Darlehensgebühr. Darlehensgebühren, die im Jahr 2013 vereinnahmt wurden, verjähren mit Ablauf des 31.12.2016.

Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

In zwei Urteilen vom 28.10.2014 (XI ZR 17/14 sowie XI ZR 348/13) hat der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruchs bei Darlehensbearbeitungsgebühren aus diesem Grund erst mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen hat.

Unserer Ansicht nach sind diese Grundsätze auch auf die Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen übertragbar. Die Verjährungsfrist würde dann erst ab Ende dieses Jahres einsetzen.

Was Sie tun sollten

Sie sollten auf keinen Fall zögern, ihr Recht in Anspruch zu nehmen. Prüfen Sie umgehend Ihre Darlehens- und Bausparverträge und achten Sie darauf, ob Ihnen derartige oder ähnliche Kosten berechnet wurden. Diese können Sie von den Banken und Sparkassen zurückfordern, denn ihnen stand die Erhebung der Preise nicht zu. Konsultieren Sie am besten einen Fachanwalt. Wir haben dank unserer langjährigen Erfahrung und Praxis die Möglichkeit und Kompetenzen, uns für Ihr Recht gezielt stark zu machen.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.



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