Bausparverträge zu Unrecht gekündigt – Wüstenrot Bausparkasse AG unterliegt erneut vor Gericht

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Mit Urteil vom 22.12.2015 hat die 12. Zivilkammer des LG Stuttgart erneut die vorzeitige Kündigung nicht voll besparter Bausparverträge für rechtswidrig erklärt (Az.: 12 O 97/15) und gab damit einer Bausparerin Recht.

Wenige Wochen später wurde das Urteil sodann im Ergebnis vom AG Ludwigsburg, Sitz der beklagten Wüstenrot Bausparkasse AG, in einem anderen Verfahren bestätigt (AG Ludwigsburg, Urt. v. 29.01.2016, Az.: 2 C 2473/15).

Beiden (noch nicht rechtskräftigen) Feststellungsklagen der von MPH Legal Services begleiteten Verfahren wurde somit stattgegeben. Auch die vorgerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu tragen, da beide Gerichte die anwaltliche Interessenwahrnehmung für geboten und ersatzfähig erachteten.

Die maßgeblichen Gründe der beiden Urteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 BGB sind nicht gegeben. Dies ungeachtet der Frage, ob diese Vorschrift auf Bausparverträge – und nicht nur auf herkömmliche Verbraucherdarlehen – überhaupt Anwendung findet.

2. Selbst wenn § 489 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 BGB dem Grunde nach auch auf Bausparverträge Anwendung findet, so fehlt es jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal des „vollständigen Empfangs (des Darlehens)“, solange der Bausparvertrag nicht vollständig angespart ist.

3. Der Bausparer ist auch nach Zuteilungsreife nicht zur Inanspruchnahme des Baudarlehens verpflichtet. Zuteilungsreife und „vollständiger Empfang“ sind nicht gleichzusetzen.

4. Ein „vollständiger Empfang“ i.S.v. § 489 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 BGB ist erst dann gegeben, wenn die Bausparsumme erreicht ist.

5. Der Wüstenrot Bausparkasse AG steht auch keine Kündigugsmöglichkeit nach § 488 Abs. 3 BGB zu: Bereits der Anwendungsbereicht von § 488 Abs. 3 BGb ist vorliegend schon nicht gegeben, da es sich um keinen „Darlehensvertrag mit unbestimmter Laufzeit“ im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies ungeachtet der Frage, ob man diese Vorschrift auf Bausparverträge direkt oder analog versucht für anwendbar zu erklären.

6. Auch eine wegen eines derzeit sehr niedrigen Zinsumfeldes wirtschaftlich sinnlose Inanspruchnahme der in Relation hierzu hoch verzinsten Bauspardarlehen rechtfertigt keinen Kündigungsmöglichkeit.

MPH Legal Services vertritt bundesweit Bausparer gegenüber Bausparkassen im Falle gekündigter Bausparverträge.

http://www.mph-legal.de/lp/bausparvertrag-gekuendigt-so-wehren-sie-sich/


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