Bausparvertrag: Doppelte Abführung von Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag

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Kündigung Bausparvertrag und Nichtauszahlung von Bonuszinsen: Die doppelte Abführung von Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag bei der Fortsetzung gekündigter Bausparverträge und Nichtauszahlung von Bonuszinsen.

Die Kündigungswelle der Bausparkassen hat dazu geführt, dass viele Bausparer gegen die vorzeitige Kündigung ihres Bausparvertrages oder gegen die Nichtauszahlung der Bonuszinsen anwaltlich oder gerichtlich vorgegangen sind. Nicht selten wurden Bausparverträge nach einer Kündigung fortgesetzt oder Bonuszinsen im Rahmen eines Vergleichs anteilig im Zusammenhang mit der Beendigung des Bausparvertrages ausbezahlt. Der nachfolgende Beitrag stellt die Möglichkeiten von Bausparern im Rahmen der Einkommensteuer bei zu viel bezahlter Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag vor.

I. Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag

Einkommensteuer aus Kapitalvermögen unterliegen dem gesonderten Steuertarif des § 32b Einkommensteuergesetz (EStG). Sie beträgt 25 % und wird von der Bausparkasse vom Bausparguthaben einbehalten und direkt an die Finanzverwaltung abgeführt. Aus dieser Konsequenz ergeben sich im Rahmen von gekündigten Bausparverträgen, die nach einer gerichtlichen Entscheidung oder Einigung fortgesetzt werden, regelmäßig Konstellationen, bei der der Bausparer im Rahmen der ersten Kündigung und Auszahlung des Bauspardarlehens Kapitalertragsteuer und Ertragsteuer an die Finanzverwaltung abführt und einige Zeit später im Rahmen der endgültigen Abwicklung des Bausparvertrags durch Kündigung oder Vollbesparung nochmals Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an die Finanzverwaltung abführt bzw. abführen wird.

Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen

In den beschriebenen Fällen sieht § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, dass Steuerbescheide grundsätzlich geändert werden können, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Dieser Fall dürfte in der Konstellation bei mehreren Kündigungen und Auszahlungen aus demselben Bausparvertrag regelmäßig gegeben sein. Es empfiehlt sich aus Sicht des Verfassers, dass das zuständige Finanzamt möglichst zeitnah über die endgültige Beendigung des Bausparvertrags und die aus diesem Anlass einbehaltene Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag durch Vorlage eines entsprechenden Kontoauszuges informiert wird. Gleichzeitig ist der Kontoauszug für das Jahr vorzulegen, in dem bereits Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an die Finanzverwaltung wegen einer Beendigung des Bausparvertrags abgeführt wurde. Die Differenz aus den bezahlten Beträgen sollte im Rahmen eines Antrags auf Änderung des Steuerbescheides beim zuständigen Finanzamt zur Korrektur gestellt werden.

II. Nichtauszahlung / teilweise Nichtauszahlung von Bonuszinsen und Treueprämien

Bei den Bonuszinsen stellt sich die Problematik ähnlich da. Teilweise haben Bausparkassen wie die BSQ Bausparkasse AG aus Nürnberg in den Kontoauszügen den Bonuszinsanspruch je Kalenderjahr ausgewiesen und Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer jährlich an das Finanzamt abgeführt. Unabhängig von der derzeitigen unklaren Rechtslage, ob bei einer Vollbesparung der Bonuszinsanspruch wegen konkludenten Verzichts auf das Darlehen auszubezahlen ist oder nicht, kommt es nach Erfahrung des Verfassers regelmäßig vor, dass sich die Parteien außergerichtlich oder gerichtlich auf eine teilweise Auszahlung der Bonuszinsen gegen Beendigung des Bausparvertrages einigen. In diesem Fall muss der Bausparer gem. § 32b EStG auf den teilweise ausgezahlten Bonuszinsanspruch erstmalig oder erneut Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Für den nicht ausbezahlten Bonuszinsanspruch stellt sich sodann die Frage, ob dieser im Rahmen des Antrags auf Änderung der Steuerbescheide oder im Rahmen einer sog. Verlustbescheinigung kompensiert werden kann. 

1. Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen

Zunächst ist der Antrag auf Änderung der in der Vergangenheit erlassenen Steuerbescheide grundsätzlich vorzuziehen. Durch die Einführung der sog. Abgeltungsteuer seit dem Veranlagungszeitraum 2009 ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterliegen, grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten. Entsprechend der Zielsetzung des § 43 Abs. 5 EStG, die diese Abgeltungswirkung gesetzlich festschreibt, ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach Eintritt der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr möglich, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Einkommensteuererklärung keinen Antrag gem. § 32b Abs. 4 oder Abs. 6 EStG gestellt hat. Bausparer, die keinen sog. Freistellungsauftrag erteilt haben, trifft somit die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 EStG, sodass eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer nach Eintritt der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr möglich ist. Dennoch empfiehlt sich vorliegend der Weg, seinen Antrag auf Änderung des bzw. der vergangenen Steuerbescheide zunächst zu stellen und abzuwarten, wie das zuständige Finanzamt den Sachverhalt rechtlich bewertet.

2. Verlustbescheinigung 

Eine weitere Möglichkeit der Kompensation stellt die sog. Verlustbescheinigung dar. Die Verlustbescheinigung erhalten Bausparer bei Nichtauszahlung bzw. teilweisen Nichtauszahlung ihrer Bonuszinsen oder Treueprämien nach entsprechendem schriftlichen Antrag von der Bausparkasse für den nicht ausbezahlten Betrag erteilt. Entscheidend ist dabei, ob der Bausparer mehrere Verträge bei einer Bausparkasse oder bei mehreren Bausparkassen unterhält. Hat der Bausparer beispielsweise 4 Bausparverträge bei derselben Bausparkasse, funktioniert die Verrechnung von Verlust in der Bausparkasse. Die Bausparkasse übernimmt die komplette Steuerabwicklung, da diese die Abgeltungsteuer und den Solidaritätszuschlag automatisch einbehalten muss.

Unterhält der Bausparer bei mehreren Bausparkassen Bausparverträge, dann ist eine Verrechnung von Verlust mit Gewinn über die Einkommensteuererklärung grundsätzlich möglich. Hierfür ist allerdings das Handeln des Bausparers notwendig. Denn die Bausparkassen wickeln Verrechnungen nicht automatisch untereinander ab. Zum Nachweis dient dazu sog. Verlustbescheinigung, die von der Bausparkasse angefordert werden muss. Mit der Verlustbescheinigung kann bei einer zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag nebst Zinsgutschriften bei einem anderen Bausparvertrag verrechnet werden. Da der bescheinigte Verlust auf Kapitalanlagen nur mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden kann, ist hierfür notwendig, dass der Zinsertrag aus den laufenden Bausparverträgen die negativen Kapitalerträge aus der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag übersteigen. Hintergrund ist, dass ein verbleibender Verlust nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden kann.

Der Antrag auf Erlass einer Verlustbescheinigung muss bis spätestens 15. Dezember des Jahres bei der Bausparkasse eingehen, bei der die Bonuszinsen teilweise nicht ausbezahlt wurden.

III. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Problematik zu viel einbehaltener Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag im Rahmen der vorzeitigen Kündigung von Bausparverträgen und Nichtauszahlung von Bonuszinsen sowie Treueprämie regelmäßig besteht. Es ist Bausparern zu empfehlen, die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer und den Solidaritätszuschlag zunächst im Rahmen eines entsprechenden Änderungsantrags beim Finanzamt zu erreichen. Der Vorteil hierbei ist, dass bei entsprechender rechtzeitiger Antragstellung beim Finanzamt eine Entscheidung ergeht, die mit Rechtsmitteln angreifbar ist. 

Weiter empfiehlt sich bei nicht oder nicht vollständig ausbezahlten Bonuszinsen und Treueprämien bei der Bausparkasse eine sog. Verlustbescheinigung zu beantragen. Sind im kommenden Veranlagungszeitraum Zinserträge zu erwarten, so kann die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag im Wege der Verlustverrechnung kompensiert werden.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist im Schwerpunkt im Bankrecht tätig und vertritt Bausparer bundesweit bei Kündigungen von Bausparverträgen und der Nichtauszahlung von Bonuszinsen und Treueprämien. Gerne steht er Betroffenen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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