Bauvertrag ohne Fertigstellungstermin – welche Rechte hat der Bauherr?

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Viele Bauverträge enthalten keinen Fertigstellungstermin. Welche Rechte hat der Bauherr?

Das OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 54/16, hat durch den 22. Zivilsenat am 27.07.2016 zu dieser Frage Stellung genommen, wenn ein Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbare Frist enthält.

Dann kommt es für den Zeitpunkt der Fertigstellung darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Werkunternehmer hat das Bauvorhaben zügig zu erstellen. Auf der Basis einer zügigen Leistungserbringung ist dann der voraussichtliche Fertigstellungstermin zu ermitteln. Hierbei obliegt dem Werkunternehmer die Vortrags- und Beweislast, wenn er von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin abweichen will.

Grundlage für diesen Anspruch des Bauherrn bietet § 271 BGB, nach dem eine Leistung sofort zu bewirken ist, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

In Verzug mit der Bauleistung kommt der Werkunternehmer aber erst mit seiner Leistung, wenn über die vorstehend dargestellte Fälligkeit auch die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen, also der Bauherr dem Werkunternehmer eine Fertigstellungsfrist gesetzt hat.

Will der Bauherr also Ansprüche wegen verspäteter Fertigstellung gegen den Werkunternehmer geltend machen, ist eine Fristsetzung unentbehrlich.

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RA Ulf Berlinghoff

RA Dietmar Schnitzmeier

RAin Sylivia Löbrich

Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht


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