bc connect GmbH - Amtsgericht Chemnitz eröffnet das endgültige Insolvenzverfahren

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Nachdem das Amtsgericht Chemnitz am 20.10.2021 das vorläufige Insolvenzverfahren (Az 314 IN 1922/21) über die bc connect GmbH angeordnet hat, wurde am 15.03.2022 das endgültige Verfahren eröffnet. Rechtsanwalt Scheffler von der Kanzlei Tiefenbacher wurde auch als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt. 

Anleger der bc connect GmbH sind nunmehr aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18.05.2022 zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie können sich hierzu an den Insolvenzverwalter wenden.

Forderungen können auch noch nach dem Termin angemeldet werden. Allerdings kostet es dann eine kleine Gebühr, während Anmeldungen bis zu m18.05.2022 kostenlos sind. Grundsätzlich können Anleger selbst die Forderung anmelden. Sie benötigen hierzu keinen Anwalt. Im Falle der bc connect stellt sich jedoch die Frage, was anzumelden ist. 

Anmeldung eines Nachrangdarlehens

Die Anleger hatten mit der Gesellschaft sogenannte Nachrangdarlehen abgeschlossen. Das bedeutet, Forderungen der Anleger bzw. Darlehensgeber werden nur dann bedient, wenn die Gesellschaft über genügend Liquidität verfügt und durch die Zahlung keine Insolvenz ausgelöst würde. Das Nachrangdarlehen hat sogenannten „eigenkapitalähnlichen“ Charakter.

In der Insolvenz können Darlehensgeber von Nachrangdarlehen ihre Forderung nur im Rang hinter dem anderer Gläubiger anmelden (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Wirksamkeit der Nachrangklausel

Die Anforderungen an die Wirksamkeit von Nachrangklauseln sind allerdings streng. Die meisten Formulierungen in den Verträgen halten dem strengem Maßstab der Gerichte nicht stand. So wohl auch die Klausel der bc connect Verträge. 

Am 22.10.2021 hat die BaFin mitgeteilt, dass die bc connect GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Zu diesem Ergebnis konnte die BaFin wohl nur gelangen, wenn sie von der Ungültigkeit der Nachrangklausel ausging. 

Der Insolvenzverwalter ist nicht gezwungen, sich dieser Auslegung anzuschließen. Trotzdem dürften die Anleger gute Chancen haben, ihre Forderung als Gläubigerforderungen im Sinne des § 38 InsO anzumelden und gleichberechtigt mit anderen an der Verteilung der Masse teilzunehmen. 

Wie sollten Anleger vorgehen?

Wie bereits erwähnt, benötigen Sie für die Forderungsanmeldung grundsätzlich keinen Anwalt. Sollte der Insolvenzverwalter Scheffler die Anmeldung der Forderung im Rang des § 38 InsO bestreiten, können Sie immer noch einen Anwalt beauftragen. Allerdings sollten Sie dabei beachten, dass die Kosten der anwaltlichen Vertretung den Erlös aus dem Insolvenzverfahren nicht übersteigen. Das kann schnell der Fall sein.  

Weiter sollten Sie überlegen, ob Sie gegen Ihren Vermittler einen Schadenersatzanspruch haben. Das ist z.B. dann der Fall, wenn dieser Sie nicht über die Bedeutung der Nachrangklausel aufgeklärt hat. Hat der Vermittler diese oder andere Informationspflichten nicht ausreichend erfüllt, muss er Ihnen den Schaden ersetzen.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung wünschen, steht Ihnen die Kanzlei CDR Legal gerne zur Verfügung. Die Kanzlei verfügt über viel Erfahrung im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht und unterstütz Anleger bei der Wahrung ihrer Interessen. In Fällen wie dem vorliegenden kann sie Ihnen kompetent Auskunft geben. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


Foto(s): @pixabay.com/de/users/6689062-6689062/


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