Beamtenrecht Rheinland-Pfalz – Kettenverträge und Einstieg nach Mutterschutz

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1.
Eine seit 5 Jahren als Grund- und Hauptschullehrerin tätige Mandantin hat mittlerweile ihren 14. befristeten Vertrag (inkl. Änderungsverträge) erhalten. Ist dies rechtlich erlaubt oder hätte eigentlich nach dem zweiten befristeten Vertrag ein unbefristeter Vertrag geschlossen werden müssen? 

Grundlage der Befristung der Arbeitsverträge ist § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Danach können befristete Arbeitsverträge in beliebiger Zahl aufeinanderfolgen, wenn für jeden Vertrag ein Befristungsgrund (z. B. die Vertretung einer oder auch mehrerer namentlich genannter Lehrkraft/Lehrkräfte) vorliegt. Liegt kein Befristungsgrund vor, entsteht durch mehr als dreimalige Verlängerung (sog. Kettenvertrag) in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren ein unbefristeter Arbeitsvertrag.

Kettenverträge und den daraus folgenden Anspruch auf unbefristete Beschäftigung vermeidet die ADD als Arbeitgeber, indem jeder Vertrag an eine zu vertretende Lehrkraft gekoppelt wird, und sofern der befristete Arbeitsvertrag mehr Wochenstunden umfassen soll als für nur eine zu vertretende Lehrkraft ausfallen, wird der Vertretungsvertrag an mehrere zu vertretende Lehrkräfte gekoppelt. Damit ist auf jeden Fall der Befristungsgrund gegeben. 

2.
Eine Lehrerin ist in Mutterschaftsurlaub. Es heißt nun, sie könne nur an die Stammschule zurück, wenn sie früher (August) als geplant (Dezember) den Dienst antritt. Im Moment gibt es mehrere Ausfälle an der Schule und dementsprechend viele Vertretungsverträge. Ist es richtig, dass diese Stammkollegin kein Anrecht hat, wieder an die gleiche Schule zu kommen? Können Vertretungsverträge nicht „punktgenau“ abgeschlossen werden?

Grundsätzlich hat die Lehrerin in Mutterschutz kein Anrecht darauf, nach der Elternzeit (anders als nach der gesetzlichen Mutterschutzfrist von 14 Wochen) wieder an ihrer Stammschule eingesetzt zu werden. Es ist natürlich möglich, die Kollegin dann wieder an ihrer Stammschule einzusetzen, wenn sie dort gebraucht wird, was anhand der hier geschilderten schulischen Situation für den Beginn des neuen Schuljahres plausibel erscheint, während dies für den Dezember wegen eventueller Personalmaßnahmen (Versetzung, Abordnung, Vertretungsvertrag, Rückkehr aus der Elternzeit) nicht mehr zwingend der Fall sein wird.

„Punktgenaue“ Vertretungsverträge sind in der Regel nicht möglich. Vielmehr enthalten die Verträge den Passus „für die Dauer der Erkrankung/Elternzeit/Beurlaubung der Frau ..., längstens bis zum 31.7.“. Damit wird Flexibilität im Sinn der Schule wie auch der Vertretungslehrkraft erreicht.


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