Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkreditverträgen: Verhinderung der Verjährung zum 31.12.2015

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Bearbeitungsentgelte (Darlehensbearbeitungsgebühren), die von der Bank im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verbraucherkreditvertrages im Jahre 2012 vereinnahmt wurden, verjähren am 31.12.2015.

Bearbeitungsentgelte, die vor dem 1.1.2012 von der Bank vereinnahmt wurden, sind verjährt, es sei denn die Verjährung wurde gehemmt.

Überblick:

I. Was bedeutet Verjährung allgemein?

II. Wann beginnt die Verjährung der Darlehensbearbeitungsgebühr?

III. Wie kann die Verjährung gehemmt werden?

IV. Aufrechnung mit verjährten Forderungen?


I. Was bedeutet Verjährung allgemein?

Die Geltendmachung von Rechten – der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensbearbeitungsgebühr stellt ein solches Recht dar – unterliegt einer zeitlichen Begrenzung, der sogenannten Verjährung. Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Erhebt der Verpflichtete die Einrede der Verjährung nachdem das Recht verjährt ist, kann es grundsätzlich nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Aus diesem Grunde ist es von existentieller Bedeutung für das Recht, es entweder rechtzeitig geltend zu machen oder den Eintritt der Verjährung zu verhindern (hemmen).

Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Recht bzw. der Anspruch entstanden ist. Der Beginn der Verjährung kann sich jedoch zeitlich verschieben, wenn der Rechteinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Es gibt für die Dauer der Verjährung eine Reihe von Ausnahmen – die Verjährung kann länger oder kürzer sein.

Für die Verjährung des Rückzahlungsanspruches der Darlehensbearbeitungsgebühr gilt grundsätzlich  die Regelverjährung von 3 Jahren.

II. Wann beginnt die Verjährung der Darlehensbearbeitungsgebühr?

Bei dem Rückzahlungsanspruch handelt es sich um einen sogenannten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).

Die Verjährung beginnt mit der Vereinnahmung des Bearbeitungsentgeltes durch die Bank. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bank das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert und sogleich sich gutgeschrieben hat.

Ist das Bearbeitungsentgelt dagegen Teil des Darlehenspreises, dann wird das Bearbeitungsentgelt auf die einzelnen Darlehensraten umgerechnet und die Verjährung tritt immer nur pro Rate ein. Das wurde durch die Bearbeitungsentgeltentscheidungen des BGH vom 28.10.2014 so entschieden.

III. Wie kann die Verjährung gehemmt bzw. verzögert werden?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen (Vergl. auch §§ 203 ff. BGB):

  • Vereinbarung über den Verzicht der Einrede der Verjährung
  • Verhandlungen
  • Güteantrag bei einer Gütestelle
  • Mahnbescheid
  • Klage

Im Einzelnen:

a. Eine Vereinbarung über den zeitlich begrenzten Verzicht der Einrede der Verjährung wäre am einfachsten. Das geht aber nur, wenn die Gegenseite als Vertragspartner dem zustimmt. Wenn sie die Zustimmung verweigert, kann auf diese Weise die Verjährung nicht gehemmt werden.

b. Auch durch Verhandlungen über den Anspruch und die anspruchsbegründenden Umstände wird die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. Im Zweifel muss man dann vor Gericht aber beweisen, dass Verhandlungen geführt wurden. Die Instanzengerichte, die eher verjährungserleichternd als verjährungserschwerend entscheiden, gehen tatsächlich eher von einem restriktiven Verhandlungsbegriff aus und sind verneinen im Zweifel das Vorliegen verjährungshemmender Verhandlungen. Der Anspruchssteller sollte klar zum Ausdruck bringen, dass er nun mit dem Gegner in Verhandlungen tritt und die Gegenseite unmissverständlich zu Verhandlungen auffordern. Wenn diese sich hierauf nicht einlässt, dann gibt es keine verjährungshemmenden Verhandlungen.

c. Auch durch einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle kann die Verjährung gehemmt werden. Die Anrufung der Ombudsmänner und -frauen bei den Bankenverbänden gehört hierzu. Der Vorteil bei Letzteren ist, dass das Verfahren kostenlos ist. Man muss nur darauf achten, den richtigen Ombudsmann auszuwählen und die zwingenden Verfahrensvorschriften zu beachten. Aber auch hier kann es zu Pannen kommen. Das AG Frankfurt am Main hat den Ombudsmann in einem unserer Fälle nicht als Gütestelle anerkannt und dann die Klage als verjährt abgewiesen – also doppelt falsch geurteilt. Das kommt leider vor, dürfte aber die Ausnahme sein. Wer sich zunächst keinen Anwalt leisten will oder kann, sollte zunächst diesen Weg beschreiten.

d. Das gerichtliche Mahnverfahren geht auch, kostet aber Gerichtsgebühren und erfordert eine gewisse Geschicklichkeit beim Ausfüllen von Formularen. Wenn man die nicht hat, sollte man besser die Finger davon lassen, sonst kann es zu verjährungschädlichen Verzögerungen beim Erlass des Mahnbescheides kommen oder er bleibt ganz wirkungslos, weil der Anspruch nicht ausreichend konkret und richtig bezeichnet wurde.

e. Die Klage ist ein sicheres Instrument, sollte aber nur von erfahrenen Naturalparteien, ansonsten nur mit Hilfe eines sachgebietserfahrenen Rechtsanwaltes eingereicht werden. Der Nachteil besteht in der Gerichtskostenvorschusspflicht und der Gerichtskostenvorschuss muss dann auch zeitnah bezahlt werden, sonst wirkt die Klage nicht verjährungshemmend. 

IV. Aufrechnung mit verjährten Forderungen?

§ 215 BGB lässt die Aufrechnung mit verjährten Forderungen zu, wenn eine sogenannte Aufrechnungslage besteht. Grundsätzlich wird diese aber nur bei Verbraucherkreditverträgen angenommen, die keine Immobilienkredite sind und nach dem 10.6.2010 geschlossen worden sind. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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