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Bearbeitungsgebühren auch für Unternehmerkredite unzulässig

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Was für Verbraucherdarlehen gilt, gilt nun auch für Unternehmerdarlehen: Bearbeitungsgebühren sind unzulässig. Banken verlieren damit eine besonders lukrative Einnahmequelle. Auf sie rollt außerdem eine riesige Rückforderungswelle zu.

BGH folgt Linie für Verbraucherdarlehen

2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen spektakulär für unwirksam erklärt. Mit Blick auf die gleiche Folge für Unternehmerkredite durchzog die deutsche Gerichtslandschaft aber weiter ein tiefer Graben. Das zeigen die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten. Die Oberlandesgerichte (OLG) Hamburg und Dresden hatten sich klar auf die Seite der Banken gestellt. Das OLG Celle hatte die Bank in seinem Verfahren dagegen zur Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren verurteilt. Diese Folge droht Banken nun generell, denn der Bundesgerichtshof folgte seiner Linie bei Verbraucherdarlehen.

Nur zur gesetzlichen Zinszahlung verpflichtet

Danach sind Klauseln, aufgrund der Banken von der Laufzeit eines Kredits unabhängige Bearbeitungsgebühren bzw. Bearbeitungsentgelte verlangen, unwirksam. Sie widersprechen dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag. Diese verpflichtet Kreditnehmer nur zur Zinszahlung und Rückzahlung bei Fälligkeit des zur Verfügung gestellten Darlehens. Als Vergütung für den Kredit erhält die Bank danach den Zins. Alles was sie darüber hinaus verlangt, muss sie einzeln mit dem Kreditnehmer vereinbaren. Mittels einer vorgegebenen Vertragsklausel bzw. einer allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) kann sie die gesetzliche Grundregel beim Darlehensvertrag nicht einfach erweitern.

Keiner geringerer Schutz von Unternehmern

Unternehmer sind für den BGH danach nicht weniger schutzbedürftig als Verbraucher. Ausnahmen aufgrund von Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr existierten nicht. Und sie ergeben sich auch nicht wegen der angeblich stärkeren Verhandlungsmacht und besonderen Erfahrung von Unternehmern. Nicht zuletzt spielen auch Steuervorteile, die Unternehmer geltend machen könnten, keine Rolle.

Vorsicht, Rückforderungsanspruch verjährt

Mit Unwirksamkeit der Klauseln haben Banken die Bearbeitungsgebühren ohne Rechtsgrundlage erhalten. Die fehlende Rechtsgrundlage ermöglicht Kreditnehmern, die die Gebühren bereits gezahlt haben, sie zurückzuverlangen. Viele Banken werden dagegen einwenden, dass der Anspruch auf Rückzahlung verjährt sei. Bei solchen Pauschalaussagen ist immer Vorsicht angesagt.

Ab wann der Anspruch tatsächlich verjährt ist, hängt vom konkreten Fall ab. Die Verjährungsfrist richtet sich danach, ob man die den Rückforderungsanspruch begründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen. Entscheidende Umstände für die Verjährung sind insofern: die Leistung der Gebühr und die Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Klausel.

Nicht entscheidend ist dagegen der Umstand, dass ein Betroffener deshalb auch den Rückschluss auf einen Rückzahlungsanspruch zieht. Der Anspruch kann also auch dann verjähren, wenn einem die entsprechenden Rechtskenntnisse fehlen – mit einer Ausnahme: eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, sodass selbst Rechtskundige nicht einschätzen können, ob sich die Rückforderung erfolgreich einklagen lässt. Laut Bundesgerichtshof war es jedoch auch Unternehmern mit Ablauf des Jahres 2011 zumutbar, eine Klage auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten zu erheben. Denn ab diesem Jahr entschieden Oberlandesgerichte vermehrt, dass Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sein könnten.

Betroffene Unternehmer sollten sich beeilen

Auch für rechtsunkundige Kreditnehmer bedeutet das, dass ihnen mit Ablauf des Jahres 2011 die für die kenntnisabhängige Verjährung relevanten Umstände bekannt waren. Die Verjährungsfrist beträgt bei dieser drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entscheidend dafür ist, wie oben bereits dargestellt, die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Leistung der Gebühr und der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Klausel. Wer danach beispielsweise 2012 Kreditbearbeitungsgebühren gezahlt hat, für den begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2012. Drei Jahre später, also mit Ende des Jahres 2015, trat die Verjährung ein – aber, wie bereits angesprochen, ist die Verjährung einzelfallabhängig. Der Verjährungseintritt sollte daher individuell geprüft werden. Aufgrund verjährungshemmender Maßnahmen kann er sich verschieben. Dabei ist Eile angesagt, da die Verjährung je nach Fall jederzeit eintreten kann.

Beeilen sollten sich insbesondere auch alle, die Bearbeitungsgebühren im Jahr 2014 gezahlt haben. Denn ohne verjährungshemmende Maßnahmen verjährt ihr Rückforderungsanspruch mit Ablauf des Jahres 2017. Und Eile angesagt ist auch für all jene, die vor dem Jahr 2012 Bearbeitungsgebühren gezahlt haben. Diese können sich aufgrund der bis dahin noch unsicheren und zweifelhaften Rechtslage auf die Verjährungsfrist von 10 Jahren berufen. Diese beginnt aber bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und nicht erst mit Ende des entsprechenden Jahres wie bei der kenntnisabhängigen Verjährung. Auch hier können verjährungshemmende Maßnahmen greifen.

(BGH, Urteil v. 04.07.2017, Az.: XI ZR 436/16)

(GUE)

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