Bedingte Erbeinsetzung im Testament kann sittenwidrig sein

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Eine vom Erblasser gewillkürte und im Testament niedergelegte Erbeinsetzung erfolgt nicht selten aus Gründen der Dankbarkeit für Unterstützung oder Zuneigung in der Vergangenheit, immer öfter aber auch in der Erwartung, dies möge sich in der Zukunft so fortsetzen oder gar intensivieren.

Ist man dem Erblasser zugetan und verhält sich nach seinen Vorstellungen, soll dies „entlohnt“ werden.

Dass man es mit einer in Aussicht genommenen Erbeinsetzung als Druckmittel auch übertreiben kann, zeigt ein vom OLG Frankfurt am Main kürzlich entschiedener Fall.

Hier hatte der Erblasser seine Frau und einen Sohn zu je 25 % auf sein Erbe eingesetzt, die weiteren 50 % sollten sich seine Enkel (Abkömmlinge eines anderen Sohnes) teilen. Die Enkel sollten diese Erbteile aber nur bekommen, wenn sie den Erblasser regelmäßig, mindestens sechsmal im Jahr, besuchen. Anderenfalls seien die weiteren 50 % des Nachlasses unter den anderen Erben aufzuteilen.

Nachdem die Enkel die Besuchsvorgaben nicht einhielten, beantragten der Sohn und die Ehefrau des Erblassers nach dessen Tod einen Erbschein, der sie als Erben zu je ein halb ausweisen sollte.

Die gegen den erteilten Erbschein von den Enkeln erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

Das OLG Frankfurt sah in der vom Erblasser gesetzten Bedingung des regelmäßigen Besuches eine sittenwidrige Bestimmung, die unwirksam sei.

Grundsätzlich sei zwar nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen zu sehen. In der hier gewählten Form habe der Großvater jedoch faktisch seine Enkelkinder – unter Zwischenschaltung der Eltern – durch Inaussichtstellen der Erbenstellung im Falle regelmäßiger Besuche dem Druck ausgesetzt, zur Erlangung eines Vermögensvorteils zwingend die im Testament genannten Besuchsbedingungen zu erfüllen.

Auch durch die wirtschaftliche Bedeutung des Erbteils habe der Erblasser die innere, freie Überzeugung seiner Enkel beeinflussen wollen.

Eine derartige Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder sei von der Rechtsordnung auch im Hinblick auf die Testierfreiheit nicht hinzunehmen und damit als sittenwidrig und somit nichtig einzuordnen.

Allerdings führe die Nichtigkeit der Besuchsbedingung nicht auch zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung.

Das Gericht ging davon aus, dass wenn der Erblasser gewusst hätte, dass die von ihm aufgestellte Bedingung unwirksam sei, er seine Enkel dennoch als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spreche gerade die durch die – unwirksame – Besuchsbedingung gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.

Eine durchaus bemerkenswerte Entscheidung des Gerichtes, führt es selbst an, dass die Hürden für die Annahme einer Sittenwidrigkeit äußerst hoch sind und nur in krassen Ausnahmefällen die Testierfreiheit einschränken können.

Die Intensität und Häufigkeit der vom Erblasser abverlangten Kontakte wird man ebenfalls noch nicht unbedingt als einengend einstufen können. Die Entscheidung dürfte auch deshalb noch keine Signalwirkung für andere Fälle haben.

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