Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit - geht das?

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Homeoffice ist aus dem Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mehr wegzudenken - das Arbeiten vom häuslichen Arbeitsplatz spart nicht zur Fahrtzeiten sondern bietet mehr Flexibilität in der Arbeitseinteilung. 

Es ist der Trend erkennbar, dass einige Unternehmen wieder mehr und mehr Büropräsenz fordern, sodass sich die Frage stellt: Kann mein Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin mich aus dem Homeoffice holen? 

Ob die Rückkehr ins Büro verlangt werden kann, hängt davon ab, wie Homeoffice eingeführt wurde. In der Regel gibt es hierfür zwei Möglichkeiten: durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder durch eine vertragliche Vereinbarung


1. Homeoffice aufgrund einseitiger Anordnung

Wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Homeoffice einseitig angeordnet hat, kann grundsätzlich auch eine Rückkehr ins Büro verlangt werden. Das Weisungs- und Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt es Arbeitgebenden, den Arbeitsort nach billigem Ermessen zu bestimmen und auch Änderungen vorzunehmen. Das gilt auch, wenn das Arbeiten vom häuslichen Arbeitsplatz nicht angeordnet, aber geduldet wurde.

Billiges Ermessen - Interessenabwägung erforderlich 

Allerdings darf das Weisungsrecht nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Es muss eine Interessenabwägung stattfinden, ob eine Weisung im Einzelfall verhältnismäßig, zumutbar und nicht unbillig ist, bei der auch persönliche Umstände der Arbeitnehmenden berücksichtigt werden. Eine sofortige Rückkehr ins Büro kann unzumutbar sein, wenn etwa Kinderbetreuungspflichten oder lange Anfahrtswege bestehen und keine wichtigen Gründe für die Rückkehr vorgetragen werden.


2. Homeoffice aufgrund vertraglicher Vereinbarung

Wurde das Homeoffice im Arbeitsvertrag oder durch eine Zusatzvereinbarung einvernehmlich vereinbart, kann eine Rückkehr ins Büro nur im beidseitigen Einverständnis erfolgen. Eine einseitige Beendigung des Homeoffices ist grundsätzlich nicht möglich – außer es wurde ein Kündigungsrecht vereinbart.

Kündigung der Zusatzvereinbarung

Ist ein Kündigungsrecht vereinbart, können Arbeitgebende das Homeoffice einseitig kündigen. Das LAG Hamm hat dazu entschieden, dass eine Kündigung einer Homeoffice-Vereinbarung grundsätzlich zulässig ist, da es sich um eine "Erfüllungsmodalität" handelt, die den Arbeitsvertrag ergänzt, aber nicht die Hauptleistungspflicht betrifft.

Achtung: Nicht jeder Kündigungsvorbehalt ist wirksam

Ein Kündigungsvorbehalt kann unwirksam sein, wenn er Arbeitgebenden das Recht einräumt, ohne Rücksicht auf die Interessen der Arbeitnehmenden eine Rückkehr ins Büro zu verlangen. Dies könnte eine unangemessene Benachteiligung darstellen.


3. Kein Kündigungsrecht vereinbart?

Wurde kein Kündigungsrecht im Vertrag oder der Zusatzvereinbarung festgelegt, können Arbeitgebende im Falle einer Weigerung von Beschäftigten, ins Büro zurückzukehren, eine Änderungskündigung aussprechen. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe für die Rückkehr vorliegen, die das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin überwiegen.

Eine wirksame Änderungskündigung führt dazu, dass ein Arbeitsverhältnis beendet wird, wenn Mitarbeitende der angebotenen Änderung der Arbeitsbedingungen nicht zustimmen.


4. Gleichbehandlungsgrundsatz beachten

Fordern Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen nur einen Teil der Belegschaft zur Rückkehr ins Büro auf, kann das eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen. Ohne eine solche Rechtfertigung könnte die Ungleichbehandlung unzulässig sein, und betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen könnten einen Anspruch auf Homeoffice geltend machen.


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