Beendigung einer unkündbarer Rürup-Rente bei AVIVA Life & Pensions UK Ltd

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Im konkreten Fall ging es um eine Mandantin, die sich im Jahr 2009 nach einem Beratungsgespräch festlegte, eine sogenannte Rürup-Rentenversicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG bei der AVIVA Life & Pensions UK Limited Friends (im Folgenden AVIVA genannt (ehemals Friends Life Limited)) abzuschließen.

Es handelte sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung, Modell: Friends Planbasic, Anlagestrategie: Top of Friends, bei dem Versicherer, der seinen Sitz in England hat und außerhalb des Vereinten Königreichs unter dem Handelsnamen „Friends Provident International“ tätig ist. Die monatliche Beitragshöhe der Man- dantin betrug ab Vertragsbeginn 110,00 € betragen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 42 Jahren. Es wurde eine 10 %ige dynamische Anpassung der Ratenzahlungen p.a. vereinbart.

Mit Schreiben vom 30.05.2018 teilte die AVIVA ihrer Versicherungsnehmerin mit, dass sich der Vertragswert zum 29.05.2018 auf 7.671,30 € belaufen würde.

Mit Schreiben aus dem Monat Dezember 2018 wurde die Mandantin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Versicherer angesichts des bevorstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union das Recht verlieren könnte, Geschäfte in anderen europäischen Ländern genauso so zu tätigen, wie das bis-lang der Fall gewesen sei. Um den mit dem Vollzug des „Brexit“ am 29.03.2019 zu erwartenden gesetzlichen Änderungen vorzubeugen, wurde die Übertragung einer Reihe von Policen von Aviva Life & Pensions UK Limited auf ein Unternehmen namens „Friends First Life Assurance Company dac“ vorgeschlagen. Dieses Unternehmen sei erst kürzlich von der AVIVA übernommen worden, sei in der Republik Irland ansässig und sollte am oder um den 29.03.2019 in Aviva Life & Pensions Ireland dac umbenannt werden.

Nach den Angaben in dem Schreiben war die Übertragung des Vertrages auf den neuen Rechtsträger mit einem nicht unerheblichen Rechtsverlust für die Versicherungsnehmerin verbunden. Wenn die Übertragung vollzogen sei, sollte ihre die Police nicht mehr von der AVIVA, sondern von Friends First Life Assurance Company dac – die später in Aviva Life & Pensions Ireland dac umbenannt werden sollte - bereitgestellt und würde nicht mehr unter den Einlagenschutz des Financial Services Compensations Scheme (FSCS) fallen. Der FSCS biete Schutz für Policen von britischen Unternehmen im Falle ihrer Insolvenz. In Irland selbst gäbe es kein vergleichbares Entschädigungssystem für Versicherungsnehmer mit Wohnsitz außerhalb des Landes. 

Nachdem die Mandantin von der Beklagten das Schreiben aus dem Monat Dezember 2018 erhalten hatte, beantragte sie bei dem Versicherer gemäß Punkt 4 der Versicherungsbedingungen eine Beitragspause und zahlte ab März 2019 keine Beiträge mehr auf die Police. Bis dahin hatte sie Zahlungen in Höhe von 11.760,00 € an die AVIVA geleistet.

Um weitere mögliche Verluste zu vermeiden und wegen der ungewissen Auswirkungen der ohne ihre Zustim-mung erfolgten Übertragung der Police auf einen neuen Rechtsträger, wurde mit Schreiben vom 18.04.2020 die Kündigung des Vertrages erklärt und die Rückzahlung der geleisteten Beiträge gefordert.

Mit Korrespondenz vom 02.05.2019 hat die AVIVA die Ansprüche der Mandantin zurückgewiesen und u.a. mit- geteilt, dass deren Police am 29.03.2019 auf die Aviva Life & Pensions Ireland dac übertragen wurde.

Durch unsere Beauftragung und unter Einschaltung gerichtlicher Hilfe konnte erreicht werden, dass die Man-dantin nicht nur aus einem eigentlich unkündbaren Altersvorsorgeprodukt aussteigen konnte, sondern deut-lich mehr als den letzten mitgeteilten Vertragswert erhielt: Statt des letzten mitgeteilten Kurses von 7.671,30 € zahlte die Friends Provident International an unsere Mandantin einen Betrag von 9.500,00 €. Dies entspricht einer Rückzahlung der auf die Police geleisteten Beiträge von über 80 %.

Haben auch Sie einen Vertrag bei der AVIVA bzw. Friends Life Limited abgeschlossen und sind mit der Wert-entwicklung unzufrieden oder haben Bedenken wegen des Wegfalls der Einlagensicherung durch die Über-tragung der Police auf den neuen Rechtsträger in Irland, können Sie sich gerne mit unserer Kanzlei in Verbin-dung setzen.


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