Befristete Verträge für Fußballprofis sind rechtens

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden und den Profiabteilungen der deutschen Fußballclubs Umwälzungen wie nach dem Bosman-Urteil vermieden:

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018 Az.: 7 AZR 312/16).

Der Fall

Heinz Müller war beim FSV Mainz 05 seit dem 01.07. 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 07.07.2012, der eine Befristung zum 30.06.2014 und eine Option für beide Parteien vorsah, den Vertrag bis zum 30.06.2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Ab dem elften Spieltag wurde er verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen. Der Kläger beantragte festzustellen, dass die Befristung unrechtmäßig war, weil kein sachlicher Grund für die Befristungen ersichtlich ist. Hilfsweise hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht. Ferner hat er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 i. H. v. 261.000,00 Euro verlangt.

Die Entscheidung

Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. „Vom Fußball werden sportliche Höchstleistungen erwartet, man kann nicht davon ausgehen, dass diese bis zum Rentenalter zu erbringen sind“, sagte die Vorsitzende Richterin Edith Gräfl bei der Verhandlung. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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