Befristung von Arbeitsverhältnissen - Elektronische Signatur reicht nicht aus

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Arbeitsverträge werden häufig in Schriftform geschlossen. Jedoch ist auch ein mündlicher Vertrag wirksam. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB muss jedoch schriftlich erklärt werden. Seit 01.10.2016 dürfen Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag nur noch verlangen, dass der Vertragspartner Erklärungen in Textform gemäß § 126 b BGB abgibt (email, Fax etc.). Diese müssen nicht persönlich im Original unterschrieben sein – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Schriftform bestimmt ist.

Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.09.2021 (Az: 36 Ca 15296/20) den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Der Arbeitsvertrag gilt somit als auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

Die Parteien hatten im Fall des vom ArbG Berin entschiedenen Fall den Vertrag unter Verwendung einer elektronischen Signatur geschlossen. Die Regelung des § 126 a BGB habe nach Festellung des Gerichts nicht vorgelegen. Doch auch hiervon unabhängig fehlt es im entschiedenen Fall auch an der Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt bundesweit über 20 Jahre an Erfahrungen vor den Arbeitsgerichten einschließlich dem Bundesarbeitsgericht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands. Eine kostenlose Ersteinschätzung und Beratung über Prozeßkostenhilfe wird angeboten.

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